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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: III ZB 35/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 35/04

vom 9. Juni 2004

in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. Februar 2004 - 31 T 939/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung allgemein nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02 - NJW 2003, 1531 und Senatsbeschluß vom 18. März 2004 - III ZB 15/04 - in einer denselben Antragsteller betreffenden Sache), worauf das Landgericht den Antragsteller bereits zutreffend hingewiesen hat.

Beschwerdewert: 5.000,00 €

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