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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: III ZB 46/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 46/03

vom 23. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 3. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Potsdam vom 14. Mai 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz in Worms, erwirkte im November 2000 durch einen in Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalt (im folgenden: Hauptbevollmächtigter), beim Amtsgericht Mayen einen Mahnbescheid gegen den Beklagten, auf dessen Widerspruch der Rechtsstreit an das Amtsgericht Potsdam abgegeben wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ließ sich der Hauptbevollmächtigte der Klägerin durch einen in Potsdam ansässigen Rechtsanwalt als Unterbevollmächtigten vertreten. Dem im Berufungsverfahren unterlegenen Beklagten wurden durch Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. Januar 2002 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Amtsgericht von der Berechnung der Klägerin 92,60 €, die auf die Kosten des Unterbevollmächtigten entfallen, mit der Begründung abgesetzt, die Klägerin wäre gehalten gewesen, sogleich einen Rechtsanwalt am Ort des Prozeßgerichts zu beauftragen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht (Einzelrichter) zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Mit dieser macht die Klägerin unter anderem geltend, das Landgericht habe ihr Vorbringen übersehen, wonach die Bearbeitung der Rechtsangelegenheit in der Niederlassung Mülheim an der Ruhr erfolgt sei, es sich insoweit also um die Zuziehung eines "am Ort der Niederlassung" ansässigen Rechtsanwalts gehandelt habe.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichter).

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu beachten (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - BB 2003, 1200; vom 28. Mai 2003 - V ZB 47/02 - Umdruck S. 4); überdies hat die Rechtsbeschwerde den Verstoß gerügt.

III.

Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Eine Zurückverweisung an die Kammer kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 10. April 2003 aaO).

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.



Ende der Entscheidung

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