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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2001
Aktenzeichen: III ZB 53/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 57 | |
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. August und 10. September 2001 - 2 W 2766/01 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde liegen nicht vor. Dasselbe gilt für die beantragte Bestellung eines Prozeßpflegers gemäß § 57 ZPO.
Ende der Entscheidung
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