Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2004
Aktenzeichen: III ZB 53/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 1059
ZPO § 1066
a) Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist nur gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (inländischen) Schiedsspruch statthaft. Ob ein solcher Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens.

b) Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsgerichte sind keine Schiedssprüche im Sinne der §§ 1025 ff ZPO.

a) Durch Vereinssatzung können auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern einem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zugewiesen werden.

b) Das satzungsmäßig berufene Schiedsgericht ist nur dann als Schiedsgericht im vorgenannten Sinn anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung einer unabhängigen und unparteilichen Instanz unterworfen werden.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 53/03

Verkündet am: 27. Mai 2004

in dem Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Juni 2003 aufgehoben.

Der Antrag, den "Schiedsspruch" des "Schiedsgerichts des DLC e.V." vom 28. Februar 2002 aufzuheben, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner ist ein eingetragener Verein, der sich zum Ziel gesetzt hat, die Zucht von Landseer-Hunden zu fördern und die Interessen der Liebhaber dieser Hunderasse zu vertreten (§ 3 Nr. 1 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners). Die Antragstellerin war bis zum 31. Dezember 2001 Mitglied des Antragsgegners.

Anfang 2001 wollte die Antragstellerin ihre Zucht unter internationalen Zwingerschutz stellen. Sie beantragte deshalb mit Schreiben vom 6. Februar 2001 bei dem Dachverband, dem auch der Antragsgegner angehört (VDH), ihrem Zwinger "von der Schwanenburg" internationalen Zwingerschutz zu gewähren. Aufgrund der Empfehlung des VDH, den Antrag auf "DLC-Papier" zu stellen, benutzte sie für das vorgenannte Schreiben Papier mit dem Briefkopf des Antragsgegners, setzte aber ihren Namen und ihre Anschrift hinzu.

Der Vorstand des Antragsgegners nahm dieses Verhalten der Antragstellerin zum Anlaß, sie aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aus dem Antragsgegner auszuschließen. Gegen den mit Schreiben vom 1. Juni 2001 mitgeteilten Vorstandsbeschluß erhob die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 1. August 2001 "Klage" vor dem von dem Antragsgegner gemäß § 22 der Satzung eingerichteten "Schiedsgericht des DLC e.V." (im folgenden: "Schiedsgericht").

Die Antragstellerin erweiterte die "Schiedsgerichtsklage" mit Schriftsatz vom 4. Januar 2002, nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 14. Mai 2001 eine von ihr begehrte Zuchtgenehmigung abgelehnt hatte. Sie beantragte, den Antragsgegner weiter zu verurteilen, einen bestimmten Wurf Hunde in das Zuchtbuch einzutragen sowie entsprechende Ahnentafeln auszufertigen und ihr zu übergeben.

Durch "Schiedsspruch" vom 28. Februar 2002 bestätigte das "Schiedsgericht" die Entscheidung des Vorstands des Antragsgegners, die Antragstellerin aus wichtigem Grund auszuschließen; ferner wies es die Erweiterung der Schiedsklage vom 4. Januar 2002 als verfristet und daher unzulässig zurück.

Die Antragstellerin hat gegen den "Schiedsspruch" Antrag auf gerichtliche Aufhebung gemäß § 1059 ZPO gestellt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner weiterhin seinen Antrag, das Aufhebungsgesuch der Antragstellerin zurückzuweisen.

II.

Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1, 1059 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß ist aufzuheben und der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs als unzulässig abzuweisen.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:

Der Schiedsspruch sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufzuheben, weil er dem ordre public widerspreche. Das Schiedsgericht habe durch die Bestätigung des Vereinsausschlusses den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grob verletzt. Zwar habe die Antragstellerin durch die Benutzung eines Briefbogens des Antragsgegners gegen die vereinsinterne Zuständigkeitsordnung verstoßen. Dieses - durch die Auskunft des Dachverbandes mit veranlaßte - einmalige Fehlverhalten der Antragstellerin könne aber eine so drakonische Maßnahme wie den Ausschluß aus dem Verein nicht rechtfertigen.

Es sei willkürlich und grob fehlerhaft gewesen, daß das Schiedsgericht die Klageerweiterung als verfristet angesehen habe. Einen die Zuchtgenehmigung verweigernden Beschluß des Vorstandes, gegen den die Schiedsklage nur innerhalb der satzungsmäßigen Frist zulässig gewesen wäre, habe es nicht gegeben.

Der Antragstellerin sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts enthalte keinerlei Abwägung und setze sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin nicht auseinander.

2. Der Beschluß des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, im Verfahren der gerichtlichen Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 1059 ZPO) finde - wie im ordentlichen Klageverfahren - ein Versäumnisverfahren (§§ 330 ff ZPO) statt; gegen den in der mündlichen Verhandlung säumigen Antragsgegner habe das Oberlandesgericht daher nicht durch (endgültigen) Beschluß (§ 1063 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern durch - mit dem Einspruch anfechtbaren - bloßen "Versäumnisbeschluß" (§ 331 ZPO analog) entscheiden dürfen.

Die Frage nach der Zulässigkeit einer Versäumnisentscheidung im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO kann hier offenbleiben. Denn es fehlt eine für dieses Verfahren erforderliche Sachentscheidungsvoraussetzung. Daher könnte, selbst wenn im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO ein Versäumnisverfahren entsprechend §§ 330 ff ZPO grundsätzlich zulässig sein sollte (in diesem Sinne Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1063 Rn. 5 und Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 28 Rn. 10; so wohl auch Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1063 Rn. 8a; vgl. auch BayObLGZ 1999, 55, 57 zur Säumnis des Antragstellers im Vollstreckbarerklärungsverfahren; verneinend MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1059 Rn. 34 i.V.m. § 1063 Rn. 3-6, § 1064 Rn. 3; differenzierend Zöller/Geimer, ZPO 24. Aufl. 2004 § 1059 Rn. 84), eine die Weiterführung des Verfahrens durch Einspruchseinlegung zulassende Versäumnisentscheidung nicht ergehen; zulässig ist vielmehr nur eine kontradiktorische Entscheidung, die das Verfahren zum endgültigen Abschluß bringt. Das gilt unabhängig davon, welche Partei säumig ist und in welcher Instanz das Verfahren schwebt (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1986 - I ZR 27/84 - NJW-RR 1986, 1041).

b) Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 1059 Abs. 1 ZPO ("Gegen einen Schiedsspruch") und der systematischen Stellung dieses Antrags als "Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch" (Siebter Abschnitt des 10. Buchs der Zivilprozeßordnung) ergibt, gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (inländischen) Schiedsspruch zu richten (vgl. Münch aaO § 1059 Rn. 32; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1059 Rn. 3; Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 3; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. 2004 § 1059 Rn. 1 f). Mit dem Aufhebungsantrag kann die Kassation eines solchen, sonst mit Rechtskraft (§ 1055 ZPO) ausgestatteten Schiedsspruchs erreicht werden (vgl. Münch aaO Rn. 35 f; Stein/Jonas/Schlosser aaO Rn. 11; Thomas/Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. 2003 § 1059 Rn. 1; Schwab/Walter aaO Kap. 25 Rn. 1 f). Ob ein mit dem Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO angreifbarer Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 1979 - III ZR 25/77 - LM Nr. 4 zu § 1039 ZPO; Zöller/Geimer aaO § 1059 Rn. 1; Albers aaO Rn. 3; Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 3; Schwab/ Walter aaO Rn. 3).

aa) Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsgerichte können nicht zu den vorgenannten Schiedssprüchen im Sinne der §§ 1025 ff ZPO gezählt werden. Die Vereins- oder Verbandsgerichte üben - ungeachtet dessen, daß sie vielfach als "Schiedsgericht" bezeichnet werden - nicht wie die Schiedsgerichte (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 65, 59, 62 und BGHZ 51, 255, 258) Rechtsprechung im weiteren Sinne aus; sie sind Vereinsorgane, denen bestimmte Verwaltungs- oder Disziplinarmaßnahmen, z.B. Vereinsstrafe oder -ausschluß, übertragen sind. Die §§ 1025 ff ZPO sind insoweit nicht anwendbar. Die Entscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichte sind vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften, das heißt in der Regel mit der Klage nach den §§ 253 ff ZPO, überprüfbar (vgl. BGHZ 43, 261, 263 ff <265>; 128, 93, 108 ff; OLG Frankfurt NJW 1970, 2250; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1365; Münch aaO § 1066 Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser aaO vor § 1025 Rn. 5; Thomas/Reichold aaO Vorbem. § 1029 Rn. 2; Schwab/Walter aaO Kap. 32 Rn. 17; Schwarz in Bamberger/Roth, BGB 2003 § 25 Rn. 83; Röhricht, Sportgerichtsbarkeit 1997 S. 19; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 9. Aufl. 2003 Rn. 1586).

bb) Durch Vereinssatzung können aber auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern einem wirklichen Schiedsgericht zugewiesen werden; dabei handelt es sich nach herrschender Meinung um ein außervertragliches Schiedsgericht, für das gemäß § 1066 ZPO die §§ 1025 ff ZPO entsprechend gelten (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 66; BGHZ 48, 35, 43; 144, 146, 148; s. auch Senatsurteil vom 11. Oktober 1979 - III ZR 184/78 - NJW 1980, 1049; Münch aaO § 1066 Rn. 4; Zöller/Geimer aaO § 1066 Rn. 2; Thomas/Reichold aaO § 1066 Rn. 1; Albers aaO § 1066 Rn. 3 und 5; Musielak/Voit aaO § 1066 Rn. 7; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 17. Aufl. 2001 Rn. 316; ähnlich im Ergebnis wohl auch Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1066 Rn. 10; abweichend z.B. Schwab/Walter aaO Kap. 32 Rn. 3 ff).

cc) In Anlehnung an § 1029 Abs. 1 ZPO ist das satzungsmäßig berufene "Schiedsgericht" aber nur dann als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff (i.V.m. § 1066 ZPO) anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden (vgl. Münch aaO § 1066 Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser aaO vor § 1025 Rn. 5 und § 1066 Rn. 15; Musielak/Voit aaO § 1029 Rn. 19; Schwab/Walter aaO Kap. 32 Rn. 17; Schlosser, Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit 1972 S. 176 f; Reichert aaO Rn. 2531; Staudinger/Weick, BGB 1995 Vorbem. zu §§ 21 ff Rn. 53; MünchKommBGB/Reuter 4. Aufl. 2001 § 25 Rn. 58 a.E.; Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. 2004 § 25 Rn. 20; Fenn in Festschrift Henckel 1985 S. 173, 187 ff). Schiedsgerichtsbarkeit ist Rechtsprechung im weiteren Sinne, bedeutet also Streitentscheidung durch einen neutralen Dritten. Dementsprechend muß das Vereins- oder Verbandsgericht, um "echtes" Schiedsgericht zu sein, - satzungsmäßig - als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein (vgl. BGHZ 51, 255, 258, 262 f; 88, 314, 316; Schwarz aaO § 25 Rn. 86; Palandt/Heinrichs aaO; Reichert aaO Rn. 2533). Sind hingegen in der Satzung Abhängigkeiten angelegt oder läuft das "Schiedsverfahren" gar auf ein Richten des Vereins oder Verbands in eigener Sache hinaus, liegt schon begrifflich nicht Schiedsgerichtsbarkeit, sondern Organhandeln vor (vgl. Fenn aaO S. 188 f). Es geht nicht an, die benachteiligte Partei in einem solchen Fall auf Rechtsbehelfe zu den staatlichen Gerichten entsprechend §§ 1034 ff ZPO zu verweisen (so aber wohl Haas/Gedeon SpuRt 2000, 228, 230, 231; Ebbing NZG 1999, 754, 757). Beim Ablehnungsrecht (§§ 1036 f ZPO) ist an einzelne Schiedsrichter gedacht, die aus Gründen, die gerade in ihrer Person liegen, als befangen erscheinen (vgl. BGHZ 51, 255, 261). Die Bestellung des Schiedsrichters durch das staatliche Gericht ist ausnahmsweise zulässig, wenn insoweit eine Parteivereinbarung fehlt (§ 1035 ZPO) oder die Schiedsvereinbarung einer Partei das Übergewicht bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts gibt (§ 1034 ZPO); dabei wird aber naturgemäß eine Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO) vorausgesetzt, die grundsätzlich auf eine Streitentscheidung durch ein unabhängiges und unparteiliches Schiedsgericht ausgerichtet ist. Ist satzungsmäßig von vornherein nicht Streitentscheidung durch ein (wirkliches) Schiedsgericht, sondern bloße Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit vorgezeichnet, scheidet die Anwendung der §§ 1025 ff ZPO insgesamt aus (vgl. BGHZ 128, 93, 110; Fenn aaO S. 189).

dd) Das im Streitfall zu beurteilende "Schiedsgericht des DLC e.V." ist nicht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zu qualifizieren.

(1) Zwar ist das "Schiedsgericht" eingerichtet, um Streitigkeiten unter Ausschluß des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten zu entscheiden (§ 22 Nr. 1 der Satzung). Bereits die in der Satzung an erster Stelle genannte Aufgabe des "Schiedsgerichts", nämlich Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Vereinsorganen, "insbesondere über deren Zuständigkeit" (§ 22 Nr. 1 1.1 der Satzung), zu entscheiden, spricht aber gegen ein "echtes", rechtsprechend tätiges Schiedsgericht. Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern der Vereinsorgane zu erledigen, ist eine typische vereinsinterne Verwaltungsmaßnahme.

(2) Dem "Schiedsgericht" ist durch die Satzung nicht ein allen Streitparteien gegenüber stets faires und unparteiisches Verfahren aufgegeben. Dazu heißt es nur, daß der Obmann den Fortgang des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen bestimme (§ 22 Nr. 5 Satz 1 der Satzung) und "im Einzelfall" die Beteiligten zu hören seien bzw. ihnen Gelegenheit zur Äußerung und Stellungnahme zu geben sei (§ 22 Nr. 7 Satz 1 der Satzung).

In der Satzung ist ferner nicht niedergelegt, daß sich die Entscheidung des Schiedsgerichts an Recht und Gesetz oder - zumindest - am Grundsatz der Billigkeit (vgl. Schwab/Walter aaO Kap. 19 Rn. 14 f) auszurichten habe. Lediglich bezüglich der Kostentragungspflicht findet sich eine nähere Regelung (§ 22 Nr. 10 der Satzung).

(3) Satzungsmäßig ist nicht gewährleistet, daß das "Schiedsgericht" bei einer Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied (§ 22 Nr. 1 1.2 der Satzung) - wie sie hier vorliegt - den Beteiligten als neutraler Dritter gegenübersteht. Zwar ist die Mitgliedschaft im Vorstand des Antragsgegners mit der Mitgliedschaft im "Schiedsgericht" unvereinbar (§ 22 Nr. 3 der Satzung). Die Streitbeteiligten können aber nicht, was die Überparteilichkeit des "Schiedsgerichts" sicherte, paritätisch Einfluß auf dessen Besetzung nehmen (vgl. BGHZ 128, 93, 109; OLG Frankfurt a.M. NJW 1970, 2250, 2251; Hilpert BayVBl. 1988, 161, 169). Vielmehr geht die Bestellung - ebenso wie die nach § 17 Nr. 1.06 der Satzung mögliche Amtsenthebung - des (durchweg aus Vereinsmitgliedern bestehenden) "Schiedsgerichts" einseitig von dem "beklagten" Verein aus. Die Mitglieder des "Schiedsgerichts" - ein Obmann, zwei Beisitzer und zwei stellvertretende Beisitzer - werden von der allein für den Antragsgegner handelnden Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Zugleich wird bestimmt, welcher von den Beisitzern den Obmann zu vertreten hat (§ 17 Nr. 1.06, § 22 Nr. 2 Satz 1 und 2 der Satzung). Das einzelne Vereinsmitglied, hier die Antragstellerin, hat demnach bei einer Streitigkeit mit dem Verein keine rechtlich gesicherte Möglichkeit, in gleichem Umfang wie dieser an der Zusammensetzung des "Schiedsgerichts" mitzuwirken. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung bietet insoweit keinen gleichwertigen Ersatz.

(4) Die Entscheidung des "Schiedsgerichts" war nicht, wie es bei den im Verfahren nach §§ 1025 ff ZPO ergangenen Schiedssprüchen der Fall ist (vgl. §§ 1060, 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO), zur Vollstreckung durch staatliche Instanzen bestimmt (vgl. BGHZ 128, 93, 109). Insoweit greift vielmehr eine vereinsinterne Regelung Platz: Die Vollziehung der Entscheidungen des Schiedsgerichts obliegt gemäß § 22 Nr. 11 der Satzung dem Vorstand; Mitglieder, die sich einer nicht auf Ausschluß erkennenden Entscheidung nicht fügen bzw. eine ihnen unter Fristsetzung durch eingeschriebenen Brief auferlegte Verpflichtung nicht befolgen, werden von der Mitgliederliste gestrichen (§ 22 Nr. 12 der Satzung).

In der Gesamtschau ergibt sich mithin, daß das "Schiedsgericht des DLC e.V." nicht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO anzusehen ist, sondern - wovon im Zweifel auszugehen ist (vgl. Münch aaO § 1066 Rn. 11) - einfache Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit vorliegt. Das Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO ist nicht eröffnet.

Ende der Entscheidung

Zurück