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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: III ZB 57/00
Rechtsgebiete: ZPO, SchiedsVfG


Vorschriften:

ZPO § 280
ZPO § 1059
ZPO § 1065
ZPO § 198
ZPO § 212 a
ZPO § 1059 Abs. 3 Satz 2 (n.F.)
SchiedsVfG Art. 4 § 1 Abs. 1
SchiedsVfG Art. 4 § 2 Satz 1
a) Der nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit eines Aufhebungsantrages gemäß § 1059 ZPO ergangene Beschluß ist entsprechend § 280 ZPO selbständig mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

b) Die Frist für den nach neuem Recht gestellten Aufhebungsantrag knüpft an die Zustellung des Schiedsspruchs an, sofern die Parteien des noch altem Recht unterliegenden Schiedsverfahrens die gesetzliche Regel (§ 1039 Abs. 2 ZPO a.F.) übernommen und die Zustellung des Schiedsspruchs vereinbart haben.

c) Zu den Voraussetzungen einer Zustellung nach diesen Vorschriften.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 57/00

vom

20. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 20. September 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 22. September 2000 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die Parteien hatten sich zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verbunden. Alle Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag sollten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs von einem Schiedsgericht entschieden werden; die Einzelheiten regelte ein in besonderer Urkunde geschlossener Schiedsvertrag.

Der Antragsteller klagte vor dem Schiedsgericht auf Zahlung einer Abfindung, nachdem er von den Antragsgegnern aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden war. Das Schiedsgericht wies durch Schiedsspruch vom 8. November 1999 die Klage des Antragstellers ab und gab der von den Antragsgegnern erhobenen Widerklage teilweise statt.

Der Schiedsobmann sandte den Schiedsspruch per Einschreiben mit Rückschein an Rechtsanwalt L. in G.-G., einem der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers. Dort ging er am 11. November 1999 ein; der Rückschein blieb unausgefüllt bei Rechtsanwalt L. Als der Rückschein nicht kam, fragte der Schiedsobmann bei Rechtsanwalt L. nach. Dieser teilte ihm daraufhin durch Schreiben vom 1. Dezember 1999 mit, "daß der Schiedsspruch hier am 11.11.1999 eingegangen ist".

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2000, eingegangen bei dem Oberlandesgericht am selben Tag, hat der Antragsteller beantragt, den Schiedsspruch aufzuheben. Das Oberlandesgericht hat abgesondert über die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags verhandelt und den Antrag für zulässig erklärt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, die begehren, den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs als unzulässig zu verwerfen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Dies richtet sich nach § 1065 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S.3224). Denn dieses gerichtliche Verfahren ist am 16. Februar 2000, nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).

a) Gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 erste Alternative ZPO findet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Anträge betreffend die Aufhebung (§ 1059 ZPO) des Schiedsspruchs statt, wenn gegen sie, wären sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre. Danach wäre eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die vom Antragsteller beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs zweifellos statthaft. Durch den vorliegenden Beschluß hat das Oberlandesgericht aber noch nicht endgültig über den Aufhebungsantrag befunden. Es hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags angeordnet und durch Beschluß die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags ausgesprochen (vgl. BGHZ 47, 132, 133 ff; Musielak in MünchKomm ZPO 2. Aufl. 2000 § 303 Rn. 6).

b) Ein - nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage ergangenes - Zwischenurteil ist gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen, also selbständig mit der Berufung und der Revision anfechtbar. Diese Regelung zum Zwischenurteil kann auf den vorliegenden "Zwischenbeschluß" mit der Maßgabe übertragen werden, daß er statt mit der Revision mit der Rechtsbeschwerde gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO selbständig anfechtbar ist. Denn es geht um denselben prozessualen Zweck. Die Zulässigkeitsfrage soll vorab geklärt werden, um zu vermeiden, daß sich das Verfahren zur Hauptsache später als überflüssig erweist (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. 1996 § 280 Rn. 1). Es kann nicht darauf ankommen, daß das Oberlandesgericht einen solchen "Zwischenstreit" im Aufhebungsverfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht durch Zwischenurteil, sondern zwingend durch Beschluß zu entscheiden hat (vgl. § 1063 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

c) § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Danach sind "Im übrigen ... die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar". Das bedeutet, es findet in den Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO keine Rechtsbeschwerde statt. Die gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Schiedsrichterbestellung, die Schiedsrichterablehnung und die Beendigung des Schiedsrichteramtes sowie im Zusammenhang mit vorläufigen oder sichernden Maßnahmen des Schiedsgerichts unterliegen - im Einklang mit dem UNCITRAL-Modellgesetz und zur Entlastung der staatlichen Justiz (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 66 f) - keinem Rechtsmittel. Indes besteht kein Anhalt, daß § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO darüber hinaus die Anfechtbarkeit von Entscheidungen in den anderen, durch § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausdrücklich der Rechtsbeschwerde eröffneten Verfahren - hier das Aufhebungsverfahren gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - auf verfahrensabschließende Beschlüsse oder sonst einschränken sollte. Insoweit bleiben vielmehr die allgemeinen Bestimmungen, im Streitfall diejenigen zum Zwischenurteil nach abgesonderter Verhandlung über Prozeßvoraussetzungen und -hindernisse (§ 280 ZPO), maßgebend.

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

a) Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, der Aufhebungsantrag sei rechtzeitig gestellt und damit zulässig, wie folgt begründet:

Der Aufhebungsantrag müsse innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs bei Gericht eingereicht werden. "Empfangen" habe der Antragsteller den Schiedsspruch erst mit der förmlichen Zustellung. Denn das Schiedsverfahren habe noch nach altem Recht mit der förmlichen Zustellung und der Niederlegung des Schiedsspruchs abgeschlossen werden müssen. Eine solche Zustellung sei hier vor dem 16. November 1999 nicht geschehen, so daß der am 16. Februar 2000 eingereichte Antrag auf gerichtliche Aufhebung rechtzeitig gewesen sei. Die schriftliche Mitteilung von Rechtsanwalt L., der Schiedsspruch sei am 11. November 1999 bei ihm eingegangen, enthalte kein Empfangsbekenntnis im Sinne des § 212 a ZPO. Es sei nicht erwiesen, daß Rechtsanwalt L. das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt angenommen habe.

b) Die Ausführungen des Oberlandesgerichts halten der Prüfung gemäß § 1065 Abs. 2 Satz 1 ZPO stand. Der Aufhebungsantrag ist rechtzeitig gestellt worden.

aa) Sofern die Parteien wie hier nichts anderes vereinbaren und ein Antrag auf Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs (§ 1058 ZPO) nicht gestellt worden ist (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 3 ZPO), muß der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden (§ 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch "empfangen" hat (§ 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Diese Bestimmung wird von der herrschenden Lehre dahin verstanden, daß eine förmliche Zustellung (§§ 166 ff ZPO) für den Fristbeginn nicht erforderlich sei; formloser Zugang genüge (Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000 § 1059 Rn. 36 und Fn. 129; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. 2001 § 1054 Rn. 6; vgl. auch § 1059 Rn. 12; Thomas in Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. 2001 § 1059 Rn. 3 i.V.m. § 1054 Rn. 9; Zimmermann, ZPO 5. Aufl. 1998 § 1059 Rn. 3; Gottwald/Adolphsen, DStR 1998, 1017, 1025; Winkler/Weinand, BB 1998, 597, 603; a.A. Zöller/Geimer, ZPO 21. Aufl. 1999 § 1059 Rn. 10 <aufgegeben in der 22. Aufl. 2001 aaO>; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren 3. Aufl. 1999 Rn. 271; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 1998 Rn. 593 unter Bezugnahme auf die Begründung der Bundesregierung <aaO S. 60> zu § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO-E <aaO S. 11>, der in dieser Form jedoch gerade nicht Gesetz geworden ist). Welcher Auslegung des § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO (n.F.) bei ausschließlicher Anwendung neuen Rechts zu folgen ist, kann indessen dahinstehen. Das Zustellungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall, wie das Oberlandesgericht zutreffend gesehen hat, aus § 1039 ZPO a.F. in Verbindung mit dem Schiedsvertrag. Für das schiedsrichterliche Verfahren wie für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung war noch altes Recht maßgeblich. Das schiedsrichterliche Verfahren hat am 28. November 1997 begonnen; der Schiedsvertrag ist am 14. September 1993 geschlossen worden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).

bb) § 1039 Abs. 2 ZPO a.F. sieht grundsätzlich die Zustellung vor, stellt die Art der Bekanntmachung des Schiedsspruchs aber zur Disposition der Parteien (Musielak/Voit, ZPO 1. Aufl. 1999 § 1039 ZPO a.F. Rn. 6; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994, § 1039 Rn. 11). Im Streitfall haben die Parteien die gesetzliche Regel übernommen und die Zustellung des Schiedsspruchs vereinbart (§ 6 Abs. 5 des Schiedsvertrages vom 14. September 1993). Daran muß die Frist für den nach neuem Recht gestellten Aufhebungsantrag (§ 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO n.F. i.V.m. Art. 4 § 1 Abs. 3; Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG) anknüpfen. Denn die Übergangsbestimmungen belassen den nach altem Recht zulässig geschlossenen Schiedsvereinbarungen uneingeschränkt die Rechtswirksamkeit (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG). Eine danach gültig vereinbarte Bekanntgabeform - hier die Zustellung des Schiedsspruchs - bleibt auch nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts (§§ 1054 Abs. 4, 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO n.F.) für das schiedsrichterliche wie für das gerichtliche Verfahren verbindlich.

cc) Der Schiedsspruch ist dem Antragsteller nicht vor dem 16. November 1999 zugestellt worden, so daß der am 16. Februar 2000 eingereichte Aufhebungsantrag rechtzeitig gewesen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit notwendigen Tatsachen selbst feststellen, weil es sich um eine Prozeßvoraussetzung handelt (vgl. BGHZ 31, 279, 281; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85 - WM 1986, 58, 59; Musielak/Foerste aaO vor § 253 Rn. 12; Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. 2001 § 561 Rn. 7).

(1) Die Schiedsvereinbarung gestattete die im Streitfall allein in Betracht zu ziehende Zustellung entsprechend §§ 198, 208, 212 a ZPO. Denn der Schiedsspruch ist gemäß § 6 Abs. 5 des Schiedsvertrages "den Parteien oder deren Vertreter zuzustellen", was die Zustellung nach den §§ 166 ff ZPO, also bei der Zustellung an Rechtsanwälte auch die mit Empfangsbekenntnis (§§ 198, 212 a ZPO), umfaßt.

(2) Die Rechtswirksamkeit der Zustellung entsprechend §§ 198, 208, 212 a ZPO setzt auf seiten des Schiedsgerichts die tatsächliche Übermittlung des zuzustellenden Schiedsspruchs und den Willen voraus, ihn zuzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1994 - VI ZR 248/93 - NJW 1994, 2297 m.w.N. <zur Zustellung durch die Geschäftsstelle>). Auf welchem Weg das Schriftstück zu dem Anwalt gelangte, kommt es nicht an (RGZ 109, 341, 343; Zöller/Stöber aaO § 198 Rn. 9). Es kann durch die Post (vgl. Zöller/Stöber aaO § 212 a Rn. 5 <mit einfachem Brief>; OLG Frankfurt am Main NJW 2000, 1653 f <per Telefax>), durch Einlage in das Abholfach bei Gericht, durch Aushändigung, durch Boten oder auf sonstige Weise übermittelt werden (Wenzel in MünchKomm ZPO 2. Aufl. 2000 § 198 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. 1993 § 198 Rn. 7; Putzo in Thomas/Putzo aaO § 198 Rn. 5; Zöller/Stöber aaO § 198 Rn. 9). Dementsprechend genügt die hier erfolgte Versendung des Schiedsspruchs an Rechtsanwalt L. per Einschreiben mit Rückschein (vgl. OLG Stuttgart RzW 1961, 34).

Es steht ferner fest, daß der für das Schiedsgericht handelnde Schiedsobmann den Willen hatte, den Schiedsspruch Rechtsanwalt L. zuzustellen. Eine ausdrückliche Erklärung, es werde zugestellt, ist nicht vorgeschrieben (Senatsurteil vom 13. März 1969 - III ZR 178/67 - NJW 1969, 1298, 1299). Der Zustellungswille wird in der Regel dadurch verlautbart, daß das zuzustellende Schriftstück zusammen mit einem Formular für das Empfangsbekenntnis übersandt wird (vgl. BGHZ 14, 342, 344; BGH Beschluß vom 25. September 1991 - XII ZB 98/91 - NJW-RR 1992, 251, 252; Stein/Jonas/Roth aaO Rn. 8; Zöller/Stöber aaO § 212 a Rn. 6). Ein solches ist dem Schiedsspruch, den Rechtsanwalt L. am 11. November 1999 erhalten hat, wohl nicht beigefügt gewesen. Dem Oberlandesgericht ist aber darin zu folgen, daß der Zustellungswille des Schiedsobmanns durch andere Umstände des Falles hinreichend belegt wird. Der Schiedsspruch ist nicht als einfacher Brief, sondern als Einschreiben mit Rückschein übersandt worden. Durch den Gebrauch dieses formalisierten Verfahrens brachte der Schiedsobmann klar zum Ausdruck, daß es ihm bei der Übermittlung des Schiedsspruchs nicht um eine bloße Information des Antragstellers, sondern um die Zustellung und den Zustellungsnachweis ging. Er wollte den Schiedsspruch, wie es nach dem - für das hier zu beurteilende Schiedsverfahren allerdings noch nicht gültigen - neuen Recht (§ 1054 Abs. 4 ZPO) zulässig ist und empfohlen wird (Thomas aaO § 1054 Rn. 9; Münch in MünchKomm ZPO 2. Aufl. 2001 § 1054 Rn. 24), per Einschreiben mit Rückschein zustellen. Dementsprechend hat der Schiedsobmann in dem Schreiben vom 24. Februar 2000 an Rechtsanwalt B., den erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner zu 2 bis 4, geäußert, er habe den Schiedsspruch an Rechtsanwalt L. durch Einschreiben mit Rückschein "zugestellt". Gegen den Zustellungswillen spricht nicht, daß der Schiedsobmann zusätzlich die Zustellung des Schiedsspruchs durch den Gerichtsvollzieher veranlaßt hat, als der Rückschein - weil er bei der Post verlorengegangen schien - nicht zurückgekommen ist. Diese "erneute Zustellung" ist nur "vorsorglich" geschehen (vgl. Schreiben des Schiedsobmanns an Rechtsanwalt B. vom 24. Februar 2000).

(3) Auf seiten des Anwalts muß die Kenntnis von der Zustellungsabsicht vorhanden sein sowie der Wille, die in seinen Gewahrsam gelangte Sendung, hier den Schiedsspruch, als zugestellt anzunehmen; unabdingbar ist weiter die Ausstellung eines mit Datum und Unterschrift des Anwalts versehenen Empfangsbekenntnisses (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1994 aaO). Rechtsanwalt L., dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, ist die Zustellungsabsicht des Schiedsobmanns durch die Übersendung des Schiedsspruchs per Einschreiben mit Rückschein, jedenfalls durch die fernmündliche Nachfrage des Schiedsobmanns - was genügt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1994 aaO) - bekannt geworden.

Die Zustellung entsprechend den §§ 198, 212 a ZPO scheitert im Streitfall jedoch an dem Erfordernis der Empfangsbereitschaft. Es ist nicht festzustellen, daß Rechtsanwalt L. erklärt hat, er nehme den ihm zugegangenen Schiedsspruch als zugestellt an. Er hat die Übersendung des Schiedsspruchs nicht durch die Rücksendung des Rückscheins bestätigt, sondern den Rückschein unausgefüllt zu seinen Akten genommen. Mit Schreiben an den Schiedsobmann vom 1. Dezember 1999 hat er lediglich mitgeteilt, "daß der Schiedsspruch hier am 11.11.1999 eingegangen ist". Daraus kann nicht hinreichend sicher geschlossen werden, daß er die Übersendung als Zustellung akzeptiert hat.

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