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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: III ZB 62/09
Rechtsgebiete: Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs
Vorschriften:
Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs § 14 Abs. 2 |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. September 2009
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
beschlossen:
Tenor:
Die als Gegenvorstellung aufzufassende "sofortige Beschwerde" der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. August 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Dass der vorgenannte Senatsbeschluss lediglich vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter unterzeichnet ist, beruht auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs. Danach genügen bei Beschlüssen der hier in Rede stehenden Art die Unterschriften dieser beiden Richter. Im Übrigen gibt die Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von dem Senatsbeschluss vom 27. August 2009 zu beurteilen.
Die Klägerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Ende der Entscheidung
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