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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.08.2009
Aktenzeichen: III ZB 65/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 574
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 24. August 2009

durch

die Richter Dr. Herrmann, Hucke und Seiters,

die Richterin v. Pentz sowie

den Richter Tombrink

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Juli 2009 - 1 W 1544/09 - wird abgelehnt.

Gründe:

Der Senat fasst die "Beschwerde" gegen den vorbezeichneten Beschluss im Kosteninteresse des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung auf. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Einziges in Betracht kommendes Rechtmittel ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO. Diese ist aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135 ff).

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