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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.2009
Aktenzeichen: III ZB 67/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 780
BGB § 781
ZPO § 520 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 26. Februar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Schlick,

den Richter Dr. Herrmann,

die Richterin Harsdorf-Gebhardt,

die Richter Hucke und Seiters

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 16. Juli 2008 - 6 U 131/07 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 19.200 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ersatz für die Beseitigung von Wildschäden.

Der Beklagte ist langjähriger Pächter des Eigenjagdbezirks V. in der Uckermark. Soweit er sich dort nicht aufhält, werden seine Jagdangelegenheiten durch den Zeugen H. wahrgenommen. Nach einer mit seinem Verpächter getroffenen Vereinbarung ist der Beklagte gegenüber dem Landpächter zum Wildschadensausgleich verpflichtet. Zum Jagdbezirk gehören unter anderem die Flächen des Gutes G. , das von der Klägerin seit Oktober 2005 bewirtschaftet wird. In diesem Monat zeigte die Klägerin dem Zeugen H. das Auftreten frischer Wildschäden an. In der Folgezeit nahmen der Gesellschafter der Klägerin und der Zeuge H. eine Begehung von Wildschäden vor und führten Gespräche über das gemeinsame Vorgehen.

Unter dem 2. November 2005 richtete der Beklagte an den Zeugen H. ein Schreiben, in dem es unter anderem heißt:

"Wildschaden Gut G.

Sehr geehrter Herr H. ,

ich beziehe mich auf das am 29.10.2005 auf Gut G. geführte Gespräch, sowie auf die Begehung der Wiesenschäden. Wir haben vereinbart, dass Anfang März 2006 die Schäden nochmals aufgenommen werden und der Jagdpächter für deren Beseitigung auf eigene Kosten sorgt.

Zum Zeichen Ihres Einverständnisses senden Sie mir bitte diese Vereinbarung gegengezeichnet zurück. ..."

Nachdem eine von dem Beklagten veranlasste Schadensbeseitigung im Mai 2006 nicht den von der Klägerin gewünschten Erfolg gebracht hatte, beauftragte die Klägerin einen Wildschadensschätzer mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zur Ermittlung der Wildschäden und Berechnung des Schadensersatzes für die Wiederherstellung der von ihr bewirtschafteten, im Jagdbezirk gelegenen Flächen. Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Erstattung des von dem Gutachter festgestellten Betrages in Höhe von zuletzt 19.200 EUR.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Ein Anspruch folge nicht aus einem "Schuldanerkenntnis in Verbindung mit den §§ 780, 781 BGB", weil die Klägerin ein solches nicht dargetan habe. Dem Schreiben vom 2. November 2005 sei keine Anerkenntniswirkung im Verhältnis des Beklagten zu der Klägerin beizumessen, weil es nicht an die Klägerin adressiert gewesen sei. Ferner sei das Schreiben zu unbestimmt, um eine Anerkenntniswirkung zu entfalten, weil ihm nicht zu entnehmen sei, welche Wiesen- und Waldflächen besichtigt worden seien und von dem Anerkenntnis umfasst sein sollten. Offen und zu unbestimmt sei ferner, ob nur Schäden auf den Wiesen oder auch solche auf anderen Flächen und ob jeglicher oder nur frischer Wildschaden gemeint seien und in welcher Qualität die Beseitigung erfolgen solle. Dass die Parteien anlässlich der Wiesenbegehung eine Vereinbarung dahingehend getroffen hätten, dass der gesamte Wildschaden auf allen Flächen im März 2006 abschließend festgestellt werde und der Beklagte diesen Schaden auf seine Rechnung beseitigen lasse, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen.

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft ein an sie gerichtetes Schreiben des Beklagten vom 15. November 2005 mit folgendem Inhalt nicht berücksichtigt:

"Wildschaden Gut G.

Sehr geehrter Herr E. ,

Sie erhalten die Vereinbarung vom 2.11.2005 von mir als Jagdpächter unterschrieben zurück. ..."

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit ihrer Rüge, das Landgericht habe das Schreiben des Beklagten vom 15.11.2005 außer Acht gelassen, keinen Berufungsgrund im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO geltend gemacht. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die behauptete Rechtsverletzung erheblich für die angefochtene Entscheidung sei. Das Landgericht habe unabhängig von der Frage eines wirksamen Zustandekommens des Vertrages den Klageanspruch schon deshalb verneint, weil der Wortlaut des Schreibens vom 2. November 2005 den Klageanspruch nicht hergebe. Nach der Auslegung des Landgerichts habe das Schreiben keinen hinreichend bestimmten Inhalt, der auf ein Schuldanerkenntnis schließen lasse. Soweit die Klägerin in ihrer nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Stellungnahme darauf abstelle, dass sich der Anspruch aus einem am 29. Oktober 2005 geschlossenen Vergleich ergebe und die Erklärung vom 2. November 2005 als Genehmigung anzusehen sei, mache sie einen neuen Berufungsgrund geltend, der nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr berücksichtigt werden könne.

2.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht im Übrigen zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO erforderlich. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mangels einer ordnungsgemäßen Begründung zu Recht als unzulässig verworfen.

a)

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (BGH, Beschlüsse vom 5. März 2007 - II ZB 4/06 - NJW-RR 2007, 1363 Rn. 6; vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 - NJW-RR 2008, 1308 Rn. 11; jeweils m.w.N.). Wegen der grundsätzlichen Bindung des Berufungsgerichts an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen muss der Berufungskläger konkrete Anhaltspunkte nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb ausnahmsweise eine erneute Feststellung gebieten (BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - NJW 2003, 2531, 2532 unter II. 2. b).

b)

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin nicht gerecht.

aa)

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Klägerin habe mit ihrer Rüge, das Landgericht habe das Schreiben des Beklagten an sie vom 15. November 2005 übergangen, versäumt, die Erheblichkeit des vermeintlichen Verfahrensfehlers darzutun. Die Klägerin hat allein geltend gemacht, das fragliche Schreiben, mit dem der Beklagte den von ihm unterzeichneten Brief an den Zeugen H. vom 2. November 2005 der Klägerin zur Kenntnis gebracht hat, stelle eine Annahmeerklärung gemäß §§ 147 f BGB oder eine Genehmigung im Sinne von § 182 BGB dar. Selbst wenn der Beklagte damit ein in dem Schreiben vom 2. November 2005 enthaltenes Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung angenommen oder eine darin wiedergegebene Übereinkunft genehmigt hätte, wird die erstinstanzliche Entscheidung gleichwohl durch die Erwägung, das Schriftstück vom 2. November 2005 sei inhaltlich zu unbestimmt, getragen. Diesbezüglich hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung keine Einwände erhoben.

bb)

Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, die in dem Schreiben vom 2. November 2005 wiedergegebene Vereinbarung habe keiner weiteren Konkretisierung bedurft, weil danach eine erst Anfang März 2006 vorzunehmende Schadensfeststellung Voraussetzung und Grundlage der Einstandspflicht des Beklagten habe sein sollen. Eine derartige Bedingung hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht geltend gemacht. Mit der Rechtsbeschwerde kann sie einen solchen Berufungsangriff nicht nachholen. Im Übrigen bleibt nach dem Inhalt des Schreibens vom 2. November 2005 der einer möglicherweise beabsichtigten späteren Feststellung zugängliche Schadensumfang unklar. Es fehlt an einer Regelung, welche Flächen begangen und welche Art von Schäden überhaupt aufgenommen werden sollten. Gerade diese Punkte sind zwischen den Parteien streitig.

cc)

Weiterhin verweist die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg auf eine von den Parteien im März 2006 versuchte Schadensfeststellung unter Hinzuziehung des Zeugen W. und die im Anschluss daran von dem Beklagten vorgenommenen Beseitigungsarbeiten. Diese Umstände bestätigen nicht den Vortrag der Klägerin, die Parteien hätten vereinbart, dass der gesamte Wildschaden auf allen Flächen im März 2006 abschließend festgestellt werden und der Beklagte diesen dann auf seine Rechnung beseitigen lassen solle. Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass der behauptete Versuch der gemeinsamen Schadensfeststellung oder die von dem Beklagten durchgeführten Beseitigungsmaßnahmen nicht nur frische Wildschäden auf dem Flurstück 68/1 betroffen hätten.

dd)

Schließlich musste das Berufungsgericht nicht von Amts wegen dem in der Berufungsbegründung pauschal in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin nachgehen, die fragliche Vereinbarung sei im beiderseitigen Interesse zur Vermeidung wiederholter, für beide Seiten aufwändiger Wildschadensfeststellungen getroffen worden. Inwieweit dieses Vorbringen entscheidungserheblich sein könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass dem Berufungsgericht nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1, Halbs. 2 ZPO die Kontrolle der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen des erstinstanzlichen Urteils ungeachtet einer entsprechenden Berufungsrüge obliege, übersieht sie, dass dies lediglich im Fall eines zulässigen Rechtsmittels gilt (BGHZ 158, 269, 278) . Daran fehlt es hier. Die pauschale Bezugnahme auf den Sachvortrag oder die Rechtsausführungen erster Instanz stellt keine ausreichende Berufungsbegründung dar (BGH, Urteil vom 29. September 2003 - II ZR 59/02 - NJW 2004, 66, 67 unter II. 1.; Zöller/Gummer, ZPO. 27. Aufl., § 520 Rn. 40 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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