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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: III ZB 71/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Januar 2002
in der Baulandsache
betreffend die Enteignung der Flurstücke 674/2, 674/4, 674/13, 674/14, 674/15 und 674/16 in Göppingen-Holzheim
Beteiligte:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 gegen die Beschlüsse des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2001, 19. März 2001 und 11. Dezember 2001 - 10 U 7/00 Baul. - werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 70.000 DM (35.790,43 €)
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO a. F.). Angesichts dieser eindeutigen Verfahrenslage hat der Senat auch keinen Anlaß gesehen, der Beschwerdeführerin vorweg die für die vorliegende Entscheidung zuständige Spruchgruppe mitzuteilen.
Ende der Entscheidung
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