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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: III ZB 71/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. März 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und
die Richter Galke, Dr. Herrmann, Hucke und Seiters
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 14. September 2007 - 9 Sch 2/07 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO); vgl. im Übrigen Senatsbeschluss vom 15. Januar 2009 - III ZB 83/07 - Rn. 9).
Beschwerdewert: 272.902,04 EUR
Ende der Entscheidung
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