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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2009
Aktenzeichen: III ZB 73/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 29. Oktober 2009

durch

den Vizepräsidenten Schlick sowie

die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 4. September 2009 (1 W 2103/09) wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO).

Das Landgericht Augsburg hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern versagt, das Oberlandesgericht München die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde auszulegenden "Beschwerde".

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar. Nach § 574 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz bezüglich des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).

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