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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2002
Aktenzeichen: III ZB 8/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende "sofortige weitere Beschwerde" des Antragstellers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2002 - 9 W 9/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n. F.). Beide Vorausetzungen liegen hier nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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