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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: III ZB 88/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 88/03

vom 29. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. August 2003 - 11 O 7220/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen "Rechtsbeschwerde" vom 26. Oktober 2003 nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen des Landgerichts, durch die Prozeßkostenhilfe versagt wurde, ist als Rechtsmittel nicht die Rechtsbeschwerde statthaft (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO), sondern nur die - fristgebundene - sofortige Beschwerde (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff ZPO), für die das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig wäre. Als sofortige Beschwerde hat der Antragsteller aber seine Eingabe im vorliegenden Verfahren (Schriftsatz vom 7. Oktober 2003) ausdrücklich nicht behandelt wissen wollen (s. Vermerk der Antragstellers auf dem Faxschreiben vom 12. Oktober 2003, GA 38).



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