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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.1999
Aktenzeichen: III ZB 9/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. März 1999
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dr. Kapsa
am 25. März 1999
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. November 1998 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wirft Bediensteten der Stadt D. Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zwangsräumung seiner Wohnung vor und begehrt für eine Klage auf Schadensersatz von 35.840 DM Prozeßkostenhilfe. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, das Oberlandesgericht hat Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert und die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozeßkostenhilfegesuchs ebenfalls zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Antragsteller eingelegte "außerordentliche Beschwerde".
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Prozeßkostenhilfeverfahren ist eine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht gegeben (§ 567 Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde zuläßt, wenn nämlich die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig" und mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 7. Juli 1997 - II ZB 7/97 - ZIP 1997, 1553), liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor.
Ende der Entscheidung
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