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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: III ZR 105/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 19. März 2008 - 4 U 2320/04 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 22. März 1983, die das Berufungsgericht aus der Sicht des Senats in Bezug auf die Verständnismöglichkeit des konkreten Empfängers vorgenommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 75.478,95 €
Ende der Entscheidung
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