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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.04.2009
Aktenzeichen: III ZR 110/08
(1)
Rechtsgebiete: ZPO, GG
Vorschriften:
ZPO § 138 Abs. 1 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. April 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
beschlossen:
Tenor:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. Februar 2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Er wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Senats, was unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG nicht erheblich ist (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags sind nicht überspannt. Wie konkret die jeweiligen unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen sein müssen, muss unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 243/92 - NJW-RR 1994, 377, 378). Hier reichte angesichts der Gesamtumstände der Sachvortrag des Klägers nicht aus, so dass die angetretenen Beweise nicht zu erheben waren.
Ende der Entscheidung
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