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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.12.1999
Aktenzeichen: III ZR 132/98
Rechtsgebiete: AGBG, BewachV


Vorschriften:

AGBG § 9 Bd
AGBG § 9 Cl
BewachV § 7 Satz 2 (F/ 7. Dezember 1995)
AGBG § 9 Bd; Cl; BewachV § 7 Satz 2 (F: 7. Dezember 1995)

Die Klausel in den AGB eines Bewachungsunternehmers

"Der Haftpflichtanspruch erlischt, wenn ihn der Auftraggeber nicht unverzüglich dem Unternehmer schriftlich anzeigt"

ist auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam (Fortführung des Senatsurteils vom 21. Januar 1999 - III ZR 289/97 - NJW 1999, 1031).

BGH, Urteil vom 2. Dezember 1999 - III ZR 132/98 - OLG Celle LG Hannover


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 132/98

Verkündet am: 2. Dezember 1999

Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1999 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. März 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, Transportversicherer der S. GmbH, nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen des Verlustes von drei Computern in Anspruch. Die Beklagte hatte den Auftrag der S. GmbH, deren Ausstellungsstände auf der CeBit 1995 zu bewachen. In der Abbaunacht vom 15. auf den 16. März 1995 sollten die beiden Stände jeweils von einem Wachmann separat bewacht werden. Dem Bewachungsvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde, deren Nr. 12 lautet:

"Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

Der Haftpflichtanspruch erlischt, wenn ihn der Auftraggeber nicht unverzüglich dem Unternehmer schriftlich anzeigt und im Falle der Ablehnung durch den Unternehmer oder dessen Versicherungsgesellschaft binnen drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht."

Die Beklagte setzte für die Abbaunacht zur Bewachung der beiden Stände den gelegentlich für sie tätigen Schüler A. und den Studenten L. ein. Der Wachmann A. meldete über den Hallenwart der Beklagten in dieser Nacht den Diebstahl eines Gerätes im geschätzten Wert von 50.000 bis 70.000 DM und bemerkte hierzu, zwei Personen hätten ein Gerät an sich genommen und ihn unter Androhung von Waffengebrauch gezwungen sich zurückzuziehen. Diese Anzeige übersandte die Beklagte am 16. März 1995 an ihre Auftraggeberin.

Die S. GmbH meldete gegenüber der Polizeistation Messe den Diebstahl von drei Geräten und gab eine Schadenshöhe von 150.000 DM an. Der Klägerin gegenüber machte sie am 10. April 1995 wegen des Verlustes der auf der CeBit gestohlenen Systeme einen Schaden von 121.692,09 DM geltend. Die Klägerin forderte wegen des Diebstahlschadens ihrer Versicherungsnehmerin vom 15. März 1995 mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Juli 1995 von der Beklagten Schadensersatz in dieser Höhe, den deren Haftpflichtversicherer am 23. August 1995 endgültig ablehnte.

Der zunächst mit Mahnbescheid vom 18. Oktober 1995 geltend gemachte und mit Schriftsatz vom 31. Juli 1996 begründete Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 121.692,09 DM nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hält einen Schadensersatzanspruch aus dem Bewachungsvertrag gemäß Nr. 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für erloschen, weil weder die Versicherungsnehmerin der Klägerin noch diese selbst einen Haftpflichtanspruch unverzüglich schriftlich angezeigt hätten. Nach § 7 Satz 2 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV) vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602) könne für die Geltendmachung von Ansprüchen eine Ausschlußfrist vereinbart werden, was auch für die vereinbarte Pflicht zur unverzüglichen schriftlichen Anspruchsanzeige gelte. Die Vertragspartnerin der Beklagten, ein kaufmännisches Unternehmen, werde durch diese Regelung nicht unangemessen benachteiligt. Von ihr selbst liege keine Anzeige vor. Die Frage, ob gegen die Beklagte der Vorwurf eines schuldhaften Verstoßes gegen ihre Pflichten aus dem Bewachungsvertrag erhoben werden könne, habe sich bereits aufgrund der Stellungnahme des Wachmannes A. vom 16. März 1995 gegenüber der Beklagten beantworten lassen. Die Anzeige eines Haftpflichtanspruchs, die mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nicht gleichzusetzen sei, habe weder nähere Kenntnisse über die - in einem maßgebenden Punkt abweichende - Aussage des Wachmannes A. vom 7. Juni 1995 vor der Polizei erfordert noch sei sie wegen der Unterrichtung der Beklagten durch ihren Wachmann entbehrlich gewesen. Zweck der Anzeigepflicht sei es nämlich, das Bewachungsunternehmen alsbald "vorzuwarnen" und ihm - nicht zuletzt mit Rücksicht auf seine eigenen Obliegenheiten gegenüber seinem Haftpflichtversicherer - Gelegenheit zu geben, an der Aufklärung des Schadensfalles mitzuwirken.

Das anwaltliche Schreiben der Klägerin vom 18. Juli 1995 enthalte keinen Hinweis, daß es im Auftrag oder mit Vollmacht der Vertragspartnerin der Beklagten verfaßt worden sei. Den Haftpflichtanspruch habe die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht geltend machen dürfen, da sie erst im Oktober 1995 Zahlungen an ihre Versicherungsnehmerin geleistet habe. Darüber hinaus sei dem auf die Geltendmachung von Transportschäden zugeschnittenen Formularschreiben, abgesehen von seiner Verfristung, nicht zu entnehmen gewesen, daß Haftpflichtansprüche aufgrund eines Diebstahlschadens angezeigt werden sollten.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgebenden Punkt nicht stand.

1. Richtig ist der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Regelung in § 7 Satz 2 BewachV - allerdings kommt hier mit Rücksicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses die inhaltsgleiche Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1341) in Betracht -, wonach für die Geltendmachung von Ansprüchen Ausschlußfristen vereinbart werden können, und auf den inhaltlichen Zusammenhang jener haftungsbeschränkenden Bestimmung mit der Pflicht des Bewachungsunternehmers, für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen zur Deckung von Schäden eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dieser Zusammenhang wird in der Bewachungsverordnung 1995 durch die Zusammenfassung der insoweit maßgebenden Bestimmungen der §§ 6 und 7 in einem eigenen Abschnitt systematisch verdeutlicht, er lag aber bereits der Verordnung in der Fassung von 1976 (§§ 2 und 3) zugrunde. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine Vereinbarung über die Pflicht zur Anzeige eines Haftpflichtanspruchs sachlich dem Bereich der Geltendmachung von Ansprüchen zugerechnet werden kann und daß eine solche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bedingung nicht an § 11 Nr. 10 Buchst. e AGBG zu messen ist; denn es geht bei dem hier vorliegenden, auf eine Bewachung von Ständen gerichteten Vertrag um die Leistung von Diensten, für die dem anwendbaren Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln zu entnehmen sind (vgl. Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl. 1999, § 9 Rn. B 53-100).

2. Wie der Senat jedoch - nach Verkündung des hier angefochtenen Urteils - bereits entschieden hat, ist die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bewachungsunternehmers, wonach ein gegen ihn gerichteter Schadensersatzanspruch erlischt, wenn er nicht unverzüglich schriftlich angezeigt wird, nach § 9 Abs. 1 AGBG auch gegenüber einem Kaufmann unwirksam (Urteil vom 21. Januar 1999 - III ZR 289/97 - NJW 1999, 1031, 1032).

a) Die Vereinbarung von Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen dient regelmäßig dem Interesse des Klauselverwenders, möglichst rasch von Schadensfällen zu erfahren, um diese zügig prüfen und abwickeln zu können (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1989 - IX ZR 269/87 - NJW 1990, 761, 764 f). Dieses Interesse ist auch bei Bewachungsverträgen grundsätzlich anzuerkennen; das verdeutlicht die Regelung in § 7 Satz 2 BewachV 1995 bzw. in § 3 Abs. 1 Satz 2 BewachV 1976.

b) Die hier von der Beklagten verwendete Klausel sieht keine - sei sie auch nur nach Tagen oder wenigen Wochen bemessene - feste Frist vor, sondern stellt auf eine "unverzügliche" Anzeige ab. Ob das Fehlen einer festen zeitlichen Fixierung für sich allein betrachtet zu beanstanden ist oder ob man mit dem Berufungsgericht - wie naheliegend - die Klausel entsprechend der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB so auszulegen hat, daß die Haftpflichtansprüche "ohne schuldhaftes Zögern" anzuzeigen seien, kann offenbleiben. Entscheidend für die Unwirksamkeit der Klausel ist nämlich bereits der Umstand, daß jede noch so kurzfristige, selbst auf leichter Fahrlässigkeit beruhende Verzögerung der schriftlichen Anzeige das vollständige Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Dieser einschneidende Rechtsverlust stellt auch unter Berücksichtigung der Interessen des Bewachungsgewerbes an einer raschen Klärung und Abwicklung von Schadensfällen eine unangemessene, nicht mehr hinnehmbare Benachteiligung des Vertragspartners dar (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1999 aaO mit zustimmender Anmerkung Lindacher, EWiR 1999, 865 f; Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Bewachungsvertrag [Stand: Oktober 1996] Rn. 5).

c) Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht, wenn man die Obliegenheit der Beklagten berücksichtigt, ihrem Haftpflichtversicherer einen Versicherungsfall anzuzeigen. Solange die Versicherungsnehmerin der Klägerin ihren Ersatzanspruch nicht gegenüber der Beklagten geltend machte (vgl. § 153 Abs. 2 VVG), war diese nur unter den Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 Satz 1 VVG zu einer Anzeige verpflichtet. Diese Anzeigepflicht setzte neben der Kenntnis, daß ihrer Vertragspartnerin ein Schaden entstanden war, voraus, daß sie wußte oder damit rechnete, sie könne hierfür von ihrer Vertragspartnerin verantwortlich gemacht werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Stellungnahme des Wachmannes A. war die Beklagte auf dieser Grundlage zu einer Anzeige gegenüber ihrem Haftpflichtversicherer nicht verpflichtet.

Im übrigen zeigt die versicherungsrechtliche Situation, daß das bloße Unterlassen einer an sich gebotenen Anzeige gleichfalls nicht zwingend mit der Folge eines Anspruchsverlustes verbunden ist (vgl. § 6 Abs. 3 VVG). Nach dem Kerngehalt des § 6 VVG ist die Leistungsfreiheit des Versicherers an ein Verschulden des Versicherungsnehmers geknüpft (vgl. Horn, in: Wolf/Horn/Lindacher, § 23 Rn. 482), was auch für die Inhaltskontrolle Allgemeiner Versicherungsbedingungen von Bedeutung ist, wenn es sich um Bereiche handelt, in denen § 6 VVG abbedungen werden kann (vgl. BGHZ 120, 290, 295).

d) Sind die versicherungsrechtlichen Belange der Beklagten, wegen eines Haftpflichtschadens in Anspruch genommen zu werden, hiernach ausreichend geschützt, spricht nichts dafür, daß die Beklagte, die dem zu beurteilenden Geschehen näher steht als ein Versicherer, gegenüber ihrer Vertragspartnerin berechtigt sein soll, mit der hier verwendeten Klausel Ansprüche ohne jede Rücksicht auf Gesichtspunkte, die im Einzelfall eine andere Würdigung rechtfertigen könnten, generell abzuschneiden.

Hiernach kann die Abweisung der Klage nicht darauf gestützt werden, der Schadensersatzanspruch sei erloschen, weil er nicht unverzüglich angezeigt worden sei. Auf die Frage, ob das Schreiben der Klägerin vom 18. Juli 1995 als unverzügliche Anspruchsanzeige angesehen werden kann, kommt es daher nicht an.

III.

Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).

1. Soweit das Berufungsgericht ausführt, die Klägerin habe die Bedenken gegen ihre Aktivlegitimation nicht ausgeräumt, weil sie eine Leistung an ihre Versicherungsnehmerin nicht in endgültiger Form erbracht habe, sondern ihre Zahlungen als Schadensdarlehen bezeichnet habe, rügt die Revision mit Recht Sachvortrag der Klägerin als übergangen. Denn mit Schriftsatz vom 24. Februar 1998 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ein gleichzeitig vorgelegtes Schriftstück vom 22. März 1996 vorgetragen, die ursprünglich als Schadensdarlehen entrichtete Zahlung sei in eine vorbehaltlose Schadenszahlung umgewandelt worden. Danach ist für die Revisionsinstanz von der Aktivlegitimation der Klägerin auszugehen.

2. Nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten mit Schreiben vom 23. August 1995 eine Haftung endgültig abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 18. Oktober 1995 einen Mahnbescheid erwirkt, der der Beklagten alsbald danach zugestellt wurde. Damit ist der Haftpflichtanspruch entsprechend der insoweit nach § 9 AGBG nicht zu beanstandenden Nr. 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen binnen drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht worden (vgl. § 693 Abs. 2 ZPO). Nach der Klausel ist es nicht entscheidend, ob das Verfahren nach Einlegung des Widerspruchs von der Klägerin zügig betrieben worden ist.

3. Soweit das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung anführt, die Klägerin habe eine schuldhafte Verletzung des Bewachungsvertrages durch die Beklagte nicht ausreichend dargetan, hat es den Prozeßstoff - wie die Revision mit Recht rügt - nicht umfassend und rechtsfehlerfrei gewürdigt. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß bei Zugrundelegung der unterschiedlichen Versionen des Wachmannes A. über den Geschehensablauf gegenüber der Beklagten einerseits und der Polizei andererseits hinsichtlich eines Gerätes ein der Beklagten zuzurechnendes Verschulden in Betracht kommt, das - soweit man der Einlassung des Wachmannes gegenüber der Polizei folgt - auf seine unzureichende Einweisung schließen läßt. Unter diesen Umständen mußte die Klägerin hinsichtlich ihres unter Beweis gestellten Vortrages, es seien in der Abbaunacht insgesamt drei Geräte entwendet worden, nicht näher erläutern, inwiefern dies mit dem vom Wachmann A. geschilderten Geschehensablauf zu vereinbaren sei. Vielmehr wird es im Hinblick auf den abgeschlossenen Bewachungsvertrag Sache der Beklagten sein, näher zu erläutern, wie es zu einem Diebstahl von drei Geräten, sollte dieser bewiesen werden, hat kommen können.

Ende der Entscheidung

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