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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.1998
Aktenzeichen: III ZR 133/97
Rechtsgebiete: ZPO, AGBG
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 554b | |
ZPO § 38 | |
ZPO § 40 | |
AGBG § 9 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. September 1998
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. April 1997 - 3 U 1100/96 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.424.515,30 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit folgender AGB-Klausel:
"Zuständig für die Entscheidung etwaiger Rechtsstreitigkeiten ist nach unserer Wahl das Gericht in Gera oder München oder das Schiedsgericht der Hamburger Freundschaftlichen Arbitrage - unter Ausschluß der Qualitätsarbitrage - nach der Schiedsgerichtsordnung des Warenvereins der Hamburger Börse e.V."
Das Berufungsgericht hält diese Klausel für unwirksam nach § 9 AGBG. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders liegt darin, daß der Vertragspartner, dem der Weg zum Schiedsgericht verschlossen ist, bei Anrufung des staatlichen Gerichts nicht weiß, ob der Verwender als Beklagter von seinem Wahlrecht Gebrauch machen wird. Damit läuft er Gefahr, daß seine beim zuständigen staatlichen Gericht erhobene Klage im nachhinein dadurch unzulässig wird, daß der Verwender die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit erhebt. Dieses mit Kosten- und Zeitverlust verbundene Risiko ist für den Vertragspartner nicht zumutbar. Es kann zwar durch eine Zusatzregelung beseitigt werden, die den Verwender als künftigen Beklagten verpflichtet, auf Aufforderung des anderen Teils sein Wahlrecht schon vorprozessual auszuüben, und die auch die Folgen einer verweigerten oder verspäteten Wahl regelt. Eine solche Zusatzregelung fehlt hier aber.
Mit dieser Entscheidung setzt der Senat sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Widerspruch. Soweit der Senat entschieden hat, daß eine AGB-Schiedsklausel, nach der allein der Verwender das Recht hat, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht anzurufen, im Regelfall nicht unzulässig sei (BGHZ 115, 324, 325), betraf dies eine Klausel, die dem Verwender nur als Kläger, nicht als Beklagtem, ein Wahlrecht gab. In dem Beschluß vom 28. Oktober 1982 - I ARZ 449/82 - NJW 1983, 996 ging es um die Inhaltskontrolle einer Gerichtsstandsvereinbarung (§§ 38, 40 ZPO) und nicht um das Recht, zwischen staatlicher und Schiedsgerichtsbarkeit zu wählen.
Ende der Entscheidung
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