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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: III ZR 137/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 137/02

vom

19. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 19. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. März 2002 - 11 S 267/01 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.089,89 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da der Wert der geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Durch ihre Verurteilung zur Zahlung einzelner bezifferter Beträge sind die Beklagten insgesamt in Höhe von 2.448,93 € beschwert. Ihre im Berufungsurteil außerdem festgestellte Verpflichtung, an die Kläger über den 31. Mai 2001 hinaus jeweils jährlich einen Betrag von 1/53 der Kosten und Lasten des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft zu zahlen, hat das Landgericht zutreffend gemäß § 9 ZPO mit (20,96 € x 42 x 3 =) 2.640,96 € bewertet. Streitgegenstand ist insofern ein Anspruch der Kläger auf wiederkehrende Leistungen, nämlich auf beitragsähnliche anteilige Erstattung des Gesellschaftsaufwandes. Die derzeit gültige monatliche Umlage beläuft sich entsprechend dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 auf monatlich 20,96 €. Die von der Beschwerde geltend gemachten erhöhten Kosten für eine Erneuerung der Pumpen sowie allgemein die Begutachtungs-, Wartungs- und Reparaturkosten sind hierbei - zum Teil als Rücklage - bereits berücksichtigt. Für die Annahme der Beschwerde, die beiden Brunnen müßten jeweils in einem Abstand von fünf bis sieben Jahren vollständig erneuert werden, wodurch mindestens ein Gesamtaufwand von 345.122 € mit einer Belastung jedes einzelnen Beklagten in Höhe von 19.535,20 € drohe, findet sich in dem angeführten Klagevorbringen kein Anhalt. Die Kläger haben unter Bezugnahme auf eine Kostenschätzung des Sachverständigen v. R. sowie auf dessen Schreiben vom 25. April 2001 lediglich vorgetragen, die Gesellschaft müsse mit einer Erneuerung der beiden Brunnen in etwa fünf bis sieben Jahren rechnen, d.h. nach Ablauf dieser Zeitspanne, nicht etwa jeweils in einem Abstand von fünf bis sieben Jahren, wie es die Beschwerde versteht. Die von den Beklagten daneben errechnete tatsächliche Gesamtbelastung auf der Grundlage einer insgesamt 100jährigen Nutzungsdauer ihrer Grundstücke ist nach der gesetzlichen Regelung für die Wertberechnung (§§ 2, 9 ZPO) ebensowenig maßgebend wie eine etwaige Minderung des Verkehrswerts ihrer Grundstücke.

Ende der Entscheidung

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