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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: III ZR 139/05
Rechtsgebiete: ZPO, RBerG
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 | |
RBerG § 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2005 - I-15 U 72/04 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert: 110.690,49 €
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Frage, ob die Beratung über Fördermittel der öffentlichen Hand eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 1 RBerG bedeutet, ist durch das vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2005 - I ZR 128/02 (NJW 2005, 2458) geklärt. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde liegt der Streitfall nicht deswegen entscheidend anders, weil die Fördermittelberatung hier die vertragliche Hauptleistung wäre. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese vielmehr lediglich Bestandteil einer schwerpunktmäßig auf wirtschaftlich/technologischem Gebiet liegenden professionellen Investitionsberatung, nicht anders als in der vom Bundesgerichtshof (aaO) entschiedenen Fallgestaltung. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.
Ende der Entscheidung
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