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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: III ZR 145/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 286 Abs. 1
ZPO § 398 Abs. 1
ZPO § 525 Satz 1
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 545 Abs. 2
ZPO § 564
ZPO § 888 Abs. 1
ZPO § 894
ZPO § 894 Abs. 1 Satz 1
BGB § 125 Satz 1
BGB § 242
BGB § 313 Satz 1 a.F.
BGB § 313 Satz 2 a.F.
BGB § 667
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 145/07

Verkündet am: 14. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Beklagten das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Schluss-Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2006 - 15 O 54/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger das Eigentum und den Besitz an dem im Tenor des landgerichtlichen Urteils näher bezeichneten Grundstück zu übertragen.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Übertragung des Eigentums und des Besitzes an einem Ferienhausgrundstück auf Sardinien/Italien.

Die Parteien waren geschäftlich und familiär miteinander verbunden. Der Beklagte ist der Bruder der Zeugin T. , der inzwischen geschiedenen Ehefrau des Klägers. Der Beklagte erwarb im Jahr 1990 von dem Zeugen R. das streitgegenständliche Grundstück. Zunächst schloss er am 2. März 1990 einen privatschriftlichen Vertrag mit dem Zeugen, in dem der Kaufpreis mit 89.900 DM angegeben war. Dem Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist, sollte für die Herbeiführung und Abwicklung des noch abzuschließenden notariellen Vertrags ein Honorar von 5.000 DM zustehen. Der Kaufpreis sollte vom Beklagten auf einem Konto der Kanzlei des Klägers hinterlegt werden. Am 22. März 1990 überwies der Beklagte 35.000 DM auf das Konto der Kanzlei des Klägers. Am 26. März 1990 schloss er mit dem Zeugen R. in Italien einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück. Es wurde ein Gesamtkaufpreis von 67 Mio. Lire vereinbart. In dem Vertrag bestätigte der Zeuge wahrheitswidrig, dass er den Gesamtbetrag von dem Beklagten bereits in Deutschland erhalten habe. Tatsächlich überwies der Beklagte erst am 30. August 1990 eine zweite Kaufpreisrate von 48.565 DM auf das Konto der Kanzlei des Klägers. Am 17. Oktober 1990 überwies der Kläger 41.282,50 DM an den Beklagten als hälftige Kaufpreisrückerstattung.

Der Kläger verlangt die Übertragung des Eigentums und des Besitzes an dem Grundstück und macht geltend, dass der Beklagte dieses nur in seinem Auftrag als Treuhänder für ihn erworben habe.

Das Landgericht hat über die behauptete Treuhandabrede zwischen den Parteien Beweis erhoben und den Beklagten zur Übertragung des Grundstücks verurteilt.

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Schlussurteil teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger lediglich hälftiges Miteigentum und hälftigen Mitbesitz an dem streitgegenständlichen Grundstück einzuräumen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter, soweit sie durch das Berufungsgericht abgewiesen wurde. Mit der Anschlussrevision möchte der Beklagte die vollständige Klageabweisung erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Der Anschlussrevision bleibt der Erfolg versagt.

I.

Das Berufungsgericht bejaht zwar in Übereinstimmung mit dem Landgericht - dem Vorbringen des Klägers folgend - eine Abrede zwischen den Parteien, dass der Beklagte das Grundstück treuhänderisch für den Kläger habe erwerben wollen. Es meint jedoch, diese Vereinbarung sei nachträglich dahin abgeändert worden, dass der Treuhandauftrag sich nur auf einen hälftigen Miteigentumsanteil bezogen habe.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision - im Gegensatz zu denen der Anschlussrevision - nicht stand.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVVO als ausgeschlossen angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2004 - XII ZR 28/01 - NJW-RR 2005, 72, 73). Dies wird von den Parteien nicht angegriffen, ist jedoch vom Revisionsgericht selbständig zu prüfen und nicht durch § 545 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen (vgl. BGHZ, 154, 306, 308 f).

b) Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten ist der Klageantrag in der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgelegten Form hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Davon ist auszugehen, wenn das dem Klageantrag stattgebende Urteil einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (BGHZ 125, 41, 44). Hinreichend bestimmt ist ein auf die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichteter Klageantrag (vgl. BGHZ aaO), sofern - wovon hier auszugehen ist - das Grundstück hinreichend bezeichnet ist. Es kommt im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten nicht darauf an, dass im Klageantrag angegeben wird, in welcher Form die Willenserklärung abzugeben ist. Ein rechtskräftiges Urteil fingiert nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Abgabe der Willenserklärung in der für ihre Wirksamkeit notwendigen Form (vgl. RGZ 76, 409, 411 f; OLG Köln NJW-RR 2000, 880; MünchKommZPO/Gruber, 3. Aufl., § 894 Rn. 15; Hk-ZPO/Pukall, ZPO, 2. Aufl., § 894 Rn. 8). Soweit eine dem § 894 ZPO entsprechende Vollstreckung des Urteils in Italien nicht möglich sein sollte, bleibt dem Kläger die Möglichkeit, einen Antrag nach § 888 Abs. 1 ZPO zu stellen (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 894 Rn. 5, 18).

2. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums und des Besitzes an dem streitgegenständlichen Grundstück gegen den Beklagten aus § 667 BGB zu.

a) Nicht durchgreifend sind die im Rahmen der Anschlussrevision vorgebrachten Angriffe des Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, dass die Parteien 1990 eine Vereinbarung geschlossen haben, wonach der Beklagte das streitgegenständliche Grundstück für den Kläger treuhänderisch erwerben sollte.

Diese Würdigung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (Senatsurteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 - NJW 2003, 3693, 3694 m.w.N.). Durchgreifende Rechtsfehler zeigt die Anschlussrevision nicht auf. Sie setzt in revisionsrechtlich unzulässiger Weise lediglich ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.

aa) Unzutreffend ist die Auffassung des Beklagten, die Feststellungen des Berufungsgerichtes seien nicht hinreichend, um eine Treuhandabrede zwischen den Parteien anzunehmen, weil insbesondere nicht festgestellt worden sei, unter welchen Voraussetzungen der Kläger das Grundstück herausverlangen könne. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Fälligkeit des Herausgabeanspruchs gehört jedoch nicht zu den Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Auftragsverhältnisses. Fehlt es an einer ausdrücklichen Abrede, so beurteilt sich die Fälligkeit des Anspruchs aus § 667 BGB nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 139/04 - ZIP 2005, 1742, 1743); andernfalls kann der Gläubiger die Herausgabe sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB).

bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch auf die Zeugenaussagen der Zeugen R. und T. für seine Überzeugungsbildung abgestellt, denn die Aussagen waren keineswegs unergiebig. Insbesondere die Zeugin T. hat eine Treuhandvereinbarung der Parteien bestätigt, wenn auch nähere - hier nicht streitentscheidende - Modalitäten des Treuhandverhältnisses in ihrer Gegenwart nicht erörtert wurden.

cc) Die Mehrdeutigkeit der Zahlungsvorgänge zwischen den Parteien hat das Berufungsgericht gesehen und in seiner Beweiswürdigung berücksichtigt. Es hat die Grenzen des § 286 Abs. 1 ZPO nicht verkannt, wonach sich ein Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Senatsurteil BGHZ 53, 245, 256). Von Rechts wegen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter aus einer Gesamtschau der Beweise eine Überzeugung bildet, soweit die Schlussfolgerung nicht denkgesetzlich ausgeschlossen ist und die Einzelumstände widerspruchsfrei gewürdigt wurden. Dass auch andere Schlussfolgerungen möglich sind und der Beklagte solche zieht, begründet keinen revisionsrechtlich zu beanstandenden Rechtsfehler.

dd) Widersprüchlich ist die Beweiswürdigung auch nicht deshalb, weil dem Kläger nur ein Anspruch Zug um Zug gegen Rückzahlung des geleisteten und noch nicht zurückerstatteten Kaufpreises zusteht. Wie der Beklagte zutreffend mit der Anschlussrevision ausführt, ist der Kläger selbst von einem entsprechenden Rückzahlungsanspruch des Beklagten ausgegangen, was einer Treuhandabrede nicht entgegen steht (vgl. § 670 BGB). Hätte der Beklagte diese Einrede erhoben, womit er in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - NJW-RR 1993, 774, 776 m.w.N., siehe auch Urteil vom 24. November 2006 - LwZR 6/05 - NJW 2007, 1269, 1273), hätte seine Berufung teilweise Erfolg gehabt.

ee) Die Beweiswürdigung beruht weder auf einer unvollständigen Würdigung der vorgetragenen Tatsachen, noch war es geboten, die Beweisaufnahme erster Instanz zu wiederholen.

(1) Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht hätte Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben und deshalb die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen wiederholen müssen. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verpflichtet das Gericht zur neuen Tatsachenfeststellung, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen der Vorinstanz begründen. Eine neue Feststellung der Tatsachen stellt es dabei dar, wenn die in erster Instanz erhobenen Beweise eigenständig durch das Berufungsgericht gewürdigt werden (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV ZR 253/05 - FamRZ 2006, 946 = VersR 2006, 949). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die zu treffenden Feststellungen die erneute Erhebung bereits in erster Instanz erhobener Beweise erfordern, was im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichtes steht und für den Zeugenbeweis aus § 525 Satz 1, § 398 Abs. 1 ZPO folgt (vgl. BGHZ 158, 269, 275; BGH, Beschluss vom 5. April 2006 aaO.; Hk-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl, § 529 Rn. 8). Dieses Ermessen kann auf Null reduziert sein, wenn z.B. das Berufungsgericht die Zeugenaussage anders verstehen will als die Vorinstanz (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 aaO m.w.N.).

Hier hat das Berufungsgericht die Beweise erster Instanz vollständig und umfassend neu gewürdigt und damit nicht nur die Feststellungen erster Instanz übernommen, sondern neue getroffen. Gleichwohl bedurfte es keiner erneuten Vernehmung der in erster Instanz bereits vernommenen Zeugen. Das Berufungsgericht hat die Zeugenaussagen nicht anders als das Landgericht gewürdigt. Weitere Umstände, die das Berufungsgericht zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme verpflichten, zeigt der Beklagte nicht auf; solche sind auch nicht erkennbar.

(2) Soweit die Anschlussrevision weiter geltend macht, das Berufungsgericht habe den Tatsachenstoff im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten zum gemeinsamen Urlaub 1992 und der Tragung der Unterhaltskosten des Grundstücks nicht vollständig geprüft, greift dies nicht durch. Von einer Begründung sieht der Senat nach § 564 ZPO ab.

b) Die Treuhandabrede zwischen den Parteien ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb nach § 125 Satz 1 BGB unwirksam, weil die Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB a.F. nicht eingehalten wurde.

Die Formbedürftigkeit, die sich aus der Pflicht des Beklagten zum Erwerb des Grundstücks ergab, ist ohne Belang, weil der Formmangel nach entsprechender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB a.F. geheilt ist, denn der Beklagte ist Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks geworden. Die Vorschrift ist auf den Erwerb eines im Ausland liegenden Grundstücks entsprechend anzuwenden, wenn nach dem maßgeblichen ausländischen Recht das Eigentum übergegangen ist (vgl. BGHZ 73, 391, 398).

Dass der Beklagte aufgrund der Treuhandabrede gemäß § 667 BGB zur Herausgabe des durch die Geschäftsbesorgung Erlangten verpflichtet ist, begründet keine Formbedürftigkeit der Vereinbarung nach § 313 Satz 1 BGB a.F., da diese Herausgabepflicht auf Gesetz beruht (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1996 - III ZR 50/95 - NJW 1996, 1960).

Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht angreifbarerer Würdigung angenommen, dass der Beklagte sich nicht auf die Formunwirksamkeit nach § 242 BGB berufen kann, soweit eine Formbedürftigkeit aus der Verpflichtung des Klägers zum Erwerb des Grundstücks folgt. Der Formzwang hinsichtlich der Erwerbsverpflichtung des Auftraggebers dient nicht dem Schutz des Beauftragten. Es ist nicht mit Treu und Glauben zu vereinbaren, wenn ein Beauftragter das mit den Mitteln des Auftraggebers erworbene Eigentum unter Berufung auf die allein dem Schutz des Auftraggebers dienende Formvorschrift für sich behalten könnte (vgl. BGHZ 85, 245, 251 f). Es bedarf jedoch stets einer wertenden Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, bei der nicht nur die berechtigten Interessen des Auftraggebers, sondern auch diejenigen des Beauftragten zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1996 aaO).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte das Grundstück jedenfalls zu erheblichen Teilen mit den Mitteln des Klägers erworben, denn er hat 41.282,50 DM von ihm erhalten. Hintergrund der Treuhandvereinbarung war die seinerzeitige persönliche und wirtschaftliche Verbundenheit der Parteien. Der Kläger gesteht dem Beklagten bei Übereignung des Grundstücks einen Anspruch auf Erstattung des noch nicht zurückgezahlten Kaufpreisanteils zu. Es wäre insoweit mit § 242 BGB nicht zu vereinbaren, wenn der Beklagte nunmehr das Grundstück insgesamt behalten dürfte.

c) Den Angriffen der Revision hält jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht stand, die Parteien hätten zeitlich später die ursprüngliche Treuhandvereinbarung dahingehend geändert, dass nur die Verschaffung des hälftigen Miteigentums und Mitbesitzes durch den Beklagten geschuldet sei.

Das Berufungsgericht hat damit seiner Prüfung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, den keine Partei behauptet hat. Dies verstößt gegen § 286 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1990 - V ZR 241/88 - NJW-RR 1990, 507). Beide Parteien haben eine nachträgliche Änderung des Treuhandvertrages, dass nur der hälftige Miterwerb treuhänderisch erfolgen sollte, nicht vorgetragen. Insbesondere der Beklagte, der für eine solche nachträgliche Vereinbarung darlegungs- und beweisbelastet gewesen wäre, hat stets in Abrede gestellt, überhaupt eine Treuhandabrede mit dem Kläger getroffen zu haben.

Die Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass es einem allgemeinen Grundsatz entspricht, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme sich ergebenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu Eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition stützen können (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2001 - VI ZR 203/00 - NJW 2001, 2177, 2178). Der Zeuge R. hat zwar, worauf das Berufungsgericht Bezug nimmt, ausgesagt, dass der Beklagte ihm gegenüber nach Abschluss des Kaufvertrages zum Ausdruck gebracht habe, er habe in das "Grundstück in Richtung von Miterwerb" einsteigen wollen. Dieser Aussage ist der Beklagte jedoch ausdrücklich entgegengetreten und hat sie sich deshalb gerade nicht - auch nicht hilfsweise - zu Eigen gemacht.

Auch die Abrechnung zwischen den Parteien und die darauf folgende Rücküberweisung des hälftigen Kaufpreises durch den Kläger sagen ausdrücklich nichts über eine Abänderungsvereinbarung aus. Auch diese können allenfalls als Indiz dafür herangezogen werden, dass zwischen den Parteien nachträglich eine Änderungsvereinbarung geschlossen worden sein könnte.

Das Berufungsgericht misst diesen Indiztatsachen verfahrensfehlerhaft eine Indizwirkung zu, die sie nicht haben können (vgl. BGHZ 158, 269, 273; BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - NJW 1991, 1894, 1895).

Dabei ist maßgeblich in den Blick zu nehmen, dass beide Parteien eine nachträgliche Vereinbarung ausdrücklich in Abrede gestellt haben und der Beklagte der Zeugenaussage des Zeugen R. entgegengetreten ist.

3. Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Da weitere tatsächliche Feststellungen durch das Berufungsgericht nicht zu erwarten sind, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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