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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.03.1998
Aktenzeichen: III ZR 145/97
Rechtsgebiete: GG, VermG


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs. 3
VermG § 7 Abs. 7 Satz 2
GG Art. 20 Abs. 3; VermG § 7 Abs. 7 Satz 2

a) Der Berechtigte kann nach der gemäß Art. 13 Satz 3 EALG am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Bestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auch dann Herausgabe der vom Verfügungsberechtigten seit dem 1. Juli 1994 gezogene Nutzungen verlangen, wenn der Rückgabebescheid vor dem 1. Dezember 1994 bestandskräftig geworden ist.

b) Die Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auf bei Inkrafttreten des EALG schon abgeschlossene Restitutionsverfahren (echte Rückwirkung) ist nicht verfassungswidrig.

BGH, Urt. v. 19. März 1998 - III ZR 145/97 - Kammergericht LG Berlin

LG Berlin Entsch. v. 24.1.97 - 8 0 151/96

KG Berlin Entsch. v. 12.6.97 - 16 U 1120/97

III ZR 145/97


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 145/97

Verkündet am: 19. März 1998

Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, wem die aus einem rückgabebelasteten Vermögenswert (Hausgrundstück) seit dem 1. Juli 1994 von der Beklagten gezogenen Nutzungen (vereinnahmte Mietzinsen) zustehen.

Den Klägern wurde mit Bescheid des zuständigen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17. Oktober 1994, der mit Ablauf des 27. November 1994 bestandskräftig geworden ist, das Eigentum an dem 1980 in Volkseigentum überführten Hausgrundstück B. Straße 78/D. Straße 16 in B.-P. B. rückübertragen. Die beklagte Wohnungsbaugesellschaft, Rechtsnachfolgerin des früheren Rechtsträgers, des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung B.-P. B., und in dieser Eigenschaft die bisherige Verfügungsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes, verwaltete das Grundstück bis zum 31. Januar 1995.

Die von der Beklagten für den Zeitraum vom 28. November bis zum 31. Dezember 1994 erstellte Grundstücksabrechnung ergab für die Kläger einen Überschuß von über 9.000 DM, der an die Kläger ausgezahlt worden ist. Nachdem die Beklagte durch Teilurteil zur weitergehenden Rechnungslegung verurteilt worden war, erstellte sie eine Abrechnung für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 27. November 1994 sowie vom 1. bis zum 31. Januar 1995. Diese ergab für die Kläger einen Überschuß von insgesamt 55.498,84 DM.

Landgericht und Kammergericht haben die Beklagte zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen verurteilt. Mit der - insoweit zugelassenen - Revision wendet sich die Beklagte dagegen, daß der Zahlungsklage auch hinsichtlich des sich für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 27. November 1994 rechnerisch zugunsten der Kläger ergebenden Guthabenbetrags von 45.834,59 DM stattgegeben worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

Die Beklagte schuldet gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG Herausgabe der von ihr ab dem 1. Juli 1994 bis zur Rückübertragung des Eigentums am 27. November 1994 vereinnahmten Mietzinsen, soweit diese die der Beklagten im gleichen Zeitraum entstandenen und nach § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG berücksichtigungsfähigen Kosten übersteigen. Dem steht nicht entgegen, daß Art. 10 Nr. 3 Buchst. b des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624), mit dem dieser besondere Herausgabeanspruch in das Vermögensgesetz eingefügt worden ist, gemäß Art. 13 Satz 3 EALG erst am 1. Dezember 1994, also nach Eintritt der Bestandskraft des Rückgabebescheids und damit nach Abschluß des Restitutionsverfahrens, in Kraft getreten ist. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt dieser rückwirkende gesetzgeberische Eingriff in die Rechtsposition der Beklagten nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

1. Nach der dem Vermögensgesetz zugrundeliegenden gesetzgeberischen Konzeption bedeutet Restitution im Sinne der §§ 3 ff VermG Rückübertragung mit Wirkung ex nunc. Ungeachtet des Umstands, daß schon vor der Rückgabe des der Restitution unterliegenden Vermögenswerts zwischen dem Berechtigten (§ 2 Abs. 1 VermG) und dem Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3 VermG) Rechtsbeziehungen bestehen, die jedenfalls ab Stellung des Restitutionsantrags (§ 30 VermG) Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweisen (BGHZ 128, 210, 211 f), führt erst der Bestandskraft erlangende Rückgabebescheid eine Änderung der Güterzuordnung des rückgabebelasteten Vermögenswerts herbei. Bis dahin bleibt dieser Wert Teil des Vermögens des Verfügungsberechtigten (§ 34 Abs. 1, § 16 Abs. 1 VermG). Dieser vermögensrechtlichen Zuordnung entspricht es, daß die bis zur Rückgabeentscheidung gezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verbleiben, dieser aber auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (vgl. BGHZ 128, 210, 211 ff; Senatsurteil vom 20. November 1997 - III ZR 39/97 - WM 1998, 399, 400, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Diese Rechtslage verdeutlicht die durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) zur Klarstellung in das Vermögensgesetz eingefügte Bestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 1, wonach der Berechtigte gegen den Verfügungsberechtigten grundsätzlich keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen hat.

2. Von dieser Grundkonzeption des Vermögensgesetzes ist der EALG- Gesetzgeber abgewichen. Nach § 7 Abs. 7 Satz 2-4 VermG in der Fassung des EALG sind Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen, vom Anspruchsausschluß des § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG nicht erfaßt (Satz 2); der Herausgabeanspruch des Berechtigten entsteht mit Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids (Satz 3); macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen Betriebskosten und die aufgrund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3 VermG entstandenen Kosten aufrechnen (Satz 4).

Anlaß für die Änderung des § 7 Abs. 7 VermG war die in der Praxis in einem erheblichen Umfang gemachte Beobachtung, daß die - bei gemischt oder rein gewerblich genutzten Grundstücken oftmals beachtlich hohen - Mieteinnahmen aus restitutionsbelasteten Immobilien von den Verfügungsberechtigten überwiegend nicht für - teilweise dringend notwendige - Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen zugunsten des betreffenden Objekts eingesetzt, sondern für andere Zwecke verwendet wurden. Dieser bei Mietern und Alteigentümern zunehmend auf Unverständnis stoßenden Handhabung wollte der Gesetzgeber entgegenwirken. Zugleich sollte mit dieser Regelung ein Beitrag zur zügigen Rückübereignung der zu restituierenden Immobilien geleistet werden, weil etwaige finanzielle und betriebliche Interessen der derzeit Verfügungsberechtigten an der Aufrechterhaltung der Verwaltung der fraglichen Objekte entfallen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 12/7588 S. 48, sowie die - das Vermögensrechtsanpassungsgesetz betreffende - Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 13/202 S. 7).

Im übrigen wurde, worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist, mit der Einführung des § 7 Abs. 7 Satz 2-4 VermG eine verfassungsrechtlich immer bedenklicher werdende Ungleichbehandlung der Berechtigten untereinander beseitigt. Die Berechtigten, deren Vermögenswerte zeitnah zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes rückübertragen worden waren, kamen bereits zu einem früheren Zeitpunkt in den Genuß der Erträge des betreffenden Vermögenswerts, während anderen Berechtigten, bei denen sich die Rückübertragungsentscheidung aus (vielfach verwaltungstechnischen) Gründen verzögerte, die sie im Regelfall nicht zu vertreten hatten, über Jahre hinweg die Nutzungen aus den restitutionsbelasteten Vermögenswerten vorenthalten blieben. Zwar beruhte diese Ungleichbehandlung nicht auf sachfremden oder gar willkürlichen Gründen, so daß der in § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG normierte Ausschlußtatbestand nicht von vornherein als verfassungswidrig angesehen werden kann (Meyer-Seitz, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 7 Rn. 51; a.A. Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, VermG, § 7 Rn. 154); nachdem sich aber herausgestellt hatte, daß zahlreiche Rückübertragungsverfahren weit länger als ursprünglich erwartet dauerten und die den Berechtigten hieraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile wegen der inzwischen gestiegenen Mieten immer größer zu werden drohten (vgl. Meyer-5eitz aaO), war eine umgehende gesetzgeberische Korrektur der bestehenden Rechtslage verfassungsrechtlich zumindest gerechtfertigt, wenn nicht gar geboten (vgl. auch Wasmuth, aaO, Rn. 160).

Vor diesem Hintergrund ist der gesetzgeberische Eingriff in die Rechtsposition der Verfügungsberechtigten nicht zu beanstanden. Ein etwaiges Vertrauen dieser von der Gesetzesänderung nachteilig betroffenen Gruppe in den Fortbestand der bisherigen Gesetzeslage ist demgegenüber auch mit Blick auf den vom EALG-Gesetzgeber gewählten Stichtag 1. Juli 1994 und die damit verbundene Rückwirkung des erst am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes von Verfassungs wegen nicht schutzwürdig.

Dagegen wendet sich die Revision nicht, soweit es um solche Restitutionsverfahren geht, die bei Inkrafttreten des EALG am 1. Dezember 1994 noch nicht bestandskräftig abgeschlossen waren, bei denen also - im Sinne der Terminologie des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGE 95, 64, 86) - lediglich eine unechte Rückwirkung in Rede steht.

3. Die Revision meint jedoch, die durch § 7 Abs. 7 Satz 2-4 VermG in der Fassung des EALG bewirkte Durchbrechung des Grundsatzes des § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG - keine Herausgabe der vom Verfügungsberechtigten gezogenen Nutzungen - könne nicht für solche Restitutionsverfahren gelten, die - wie hier - bei Inkrafttreten des EALG bereits durch einen bestandskräftigen Rückübertragungsbescheid abgeschlossen waren. Eine echte Rückwirkung des Gesetzes bei Inkrafttreten des EALG auf bereits abgeschlossene Sachverhalte entspreche weder dem Gesetzeszweck noch - wie der Gang des Gesetzgebungsverfahrens zeige - dem Willen des Gesetzgebers. Dies belege im übrigen auch die anläßlich der nachfolgenden Änderung des § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG durch das Vermögensrechtsanpassungsgesetz in das Gesetz aufgenommene Übergangsvorschrift des § 41 VermG.

Wolle man eine solche teleologische Reduktion des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nicht vornehmen, sondern dieser Bestimmung eine echte Rückwirkung zuerkennen und sie auch auf "Restitutionsfälle" anwenden, die vor dem Inkrafttreten des EALG bestandskräftig abgeschlossen gewesen seien, so liege darin ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG.

Dem folgt der Senat nicht.

a) § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG beseitigt den Ausschluß von Nutzungsherausgabeansprüchen der Berechtigten schon mit Wirkung vom 1. Juli 1994 und damit - bezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung zum 1. Dezember - 1994 rückwirkend. Zwar entsteht nach § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG der Herausgabeanspruch nicht schon mit diesem Termin, sondern - sinnvollerweise, da ansonsten im Falle einer erfolgreichen Anfechtung ausgekehrte Nutzungsentgelte wieder zurückgezahlt werden müßten - erst mit Bestandskraft des Rückgabebescheids. Dessen ungeachtet hat nach dem klaren Wortlaut der Norm ein Berechtigter auch dann Anspruch auf Herausgabe der seit dem 1. Juli 1994 vom Verfügungsberechtigten vereinnahmten Miet- oder Pachtentgelte, wenn der Restitutionsbescheid zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. November 1994 bestandskräftig geworden ist (Meyer-Seitz, aaO, § 7 VermG Rn. 57).

b) Auch der Gesetzeszweck rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß der vom Gesetzgeber mit dieser Regelung (auch) intendierte "Beschleunigungseffekt" der Rückgabeverfahren vor dem Inkrafttreten des EALG kaum eingetreten sein dürfte. Jedoch wäre bei einem Hinausschieben des Stichtags, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, die Beseitigung der verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung der Berechtigten untereinander (s. o. unter 2) weiter verzögert worden. Darüber hinaus hätte - worauf die Vordergerichte zu Recht hingewiesen haben - die von der Revision für richtig gehaltene teleologische Reduktion des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG die ungereimte Folge, daß Alteigentümer, deren Rückgabebescheide im Dezember 1994 bestandskräftig geworden sind, Anspruch auf Auszahlung aller seit dem 1. Juli 1994 erzielten Überschüsse hätten, hingegen die Berechtigten, deren Bescheid - wie hier - bereits im November 1994 Bestandskraft erlangt hatte, vollständig leer ausgingen.

c) Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die (echte) Rückwirkung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auch nicht dem Willen des Gesetzgebers.

Die Änderung des § 7 Abs. 7 VermG fand erst im Laufe der parlamentarischen Verhandlungen Eingang in das Gesetzgebungsverfahren; im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EALG (BT-Drucks. 12/4887) war sie noch nicht enthalten.

Eine Rückwirkung des § 7 Abs. 7 VermG in der Fassung des EALG wäre vermieden worden, wenn das EALG schon am 1. Juli 1994 in Kraft getreten wäre. In der am 4. November 1994 beschlossenen Gesetzesinitiative des Bundesrats zur Änderung des Vermögensgesetzes, mit der "postwendend" eine Korrektur der im gerade zum Abschluß gekommenen EALG-Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Änderung des § 7 Abs. 7 VermG beabsichtigt war, ist unter "A. Zielsetzung" ausgeführt, daß der EALG-Gesetzgeber bei der Änderung des § 7 Abs. 7 VermG davon ausgegangen sei, daß das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz bereits am 1. Juli 1994 in Kraft trete (BR-Drucks. 893/94 [Beschluß] S. 1 = BT-Drucks. 13/202 S. 1). Unter Berufung hierauf versucht die Revision darzutun, daß dem EALG-Gesetzgeber eine echte Rückwirkung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nicht vor Augen gestanden habe. Dem ist entgegenzuhalten:

Die Beschlußempfehlung des Finanzausschusses, in der die nach Meinung dieses Ausschusses den mit der bisherigen Regelung für die Verfügungsberechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestand hinreichend berücksichtigende Stichtagsregelung "1. Juli 1994" enthalten ist (BT-Drucks. 12/7588 S. 48), datiert vom 18. Mai 1994. Diese - Gesetz gewordene - Empfehlung sieht - in Übereinstimmung mit Art. 12 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 12/4887 S. 28) - in Art. 13 als Datum des allgemeinen Inkrafttretens des EALG den ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats vor (BT-Drucks. 12/7588 S. 24); für den die Änderung des § 7 Abs. 7 VermG enthaltenden Art. 10 Nr. 3 Buchst. b war eine abweichende Regelung nicht vorgeschlagen worden. Damit war schon aufgrund der im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Finanzausschusses objektiv gegebenen "Datenlage" der Eintritt einer - wenn auch nur kurzzeitigen (ein Monat) - (echten) Rückwirkung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG unvermeidlich; denn angesichts der vorgesehenen Inkrafttretensregelung hätte das EALG auch bei größtmöglicher Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens nicht vor dem 1. August 1994 in Kraft treten können. Daß dieser Umstand dem Finanzausschuß verborgen geblieben ist, kann nicht angenommen werden. Insbesondere läßt sich dafür - entgegen der Auffassung der Revision - nicht anführen, daß in der vom Finanzausschuß gegebenen Gesetzesbegründung die besonderen Voraussetzungen und Konsequenzen einer echten Rückwirkung (zwingende Gründe des Gemeinwohls) nicht angesprochen werden. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. dazu nachfolgend unter d) hätte hierfür aus der Sicht des Finanzausschusses nur Anlaß bestanden, wenn zweifelhaft gewesen wäre, ob noch vor dem 1. Juli 1994 ein Gesetzesbeschluß des Bundestags zustande kommen würde. Dahingehende Zweifel waren jedoch nicht angebracht; bereits am 20. Mai 1994 hat der Bundestag das EALG in der vom Finanzausschuß empfohlenen Fassung in zweiter und dritter Lesung beraten und beschlossen (Plenarprotokoll 12/229 S. 19908 ff).

Die zeitliche Diskrepanz zwischen dem Stichtag 1. Juli 1994 und dem Inkrafttretenszeitpunkt vergrößerte sich zwangsläufig dadurch, daß der Bundesrat am 10. Juni 1994 (BR-Drucks. 467/94 [Beschluß] - BT-Drucks. 12/7875) beschloß, dem Gesetzesbeschluß des Bundestags vom 20. Mai 1994 nicht zuzustimmen und daraufhin die Bundesregierung ebenfalls am 10. Juni 1994 die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangte (BT-Drucks. 12/7839). Gleichwohl ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Korrektur der Stichtagsregelung nicht mehr vorgenommen worden. Auch die neuen Länder und insbesondere das Land Berlin verlangten dies nicht bzw. nahmen die Beibehaltung der Stichtagsregelung nicht zum Anlaß, der Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses ihre Zustimmung zu versagen, obwohl der Vertreter des Landes Berlin die Änderung des § 7 Abs. 7 VermG, insbesondere wegen der für die betroffenen (kommunalen) Wohnungsbauunternehmen nachteiligen Folgen, unter ausdrücklichem Hinweis auf die vorgesehene Rückwirkung für unbefriedigend und korrekturbedürftig erachtete (Protokollerklärung des Vertreters Berlin, Anlage 7 des Plenarprotokolls der 674. Sitzung des Bundesrates vom 23. September 1994, S. 532).

Dies zeigt, daß die beteiligten Gesetzgebungsorgane die (echte) Rückwirkung des § 7 Abs. 7 VermG möglicherweise nicht - jedenfalls nicht in dem eingetretenen Umfang - planmäßig angestrebt, aber doch erkannt und hingenommen haben.

d) Die echte Rückwirkung des § 7 Abs. 7 Satz 2-4 VermG, die in den Fällen eintritt, in denen - wie hier - ein am 1. Juli 1994 noch nicht abgeschlossenes Restitutionsverfahren vor dem 1. Dezember 1994 sein Ende gefunden hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende Gesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, wegen Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes regelmäßig verfassungswidrig (vgl. nur BVerfGE 30, 392, 401). Jedoch können zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung dieses Grundsatzes rechtfertigen (BVerfGE 72, 200, 258). Schutzwürdiges Vertrauen in diesem Sinne liegt unter anderem dann nicht vor, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand des geltenden Rechts rechnen durfte. Dabei endet der Schutz des Vertrauens in den Bestand des alten Rechts in jedem Falle mit dem Beschluß des neuen Rechts (BVerfGE 95, 64, 86 f), auch wenn damit wegen der Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrats noch nicht endgültig feststeht, mit welchem Inhalt bzw. ob überhaupt das Gesetz so wie vom Bundestag beschlossen zustande kommen wird (BVerfGE 72, 200, 262).

Da vorliegend der die Änderung des § 7 Abs. 7 VermG mit Wirkung vom 1. Juli 1994 anordnende Gesetzesbeschluß des Bundestags - wie ausgeführt - bereits am 20. Mai 1994 zustande gekommen ist, kann schon von diesem Tage an ein schutzwürdiges Vertrauen der Verfügungsberechtigten in die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage nicht mehr anerkannt werden.

e) § 7 Abs. 7 VermG ist durch das Vermögensrechtsanpassungsgesetz vom 4. Juli 1995 (BGBl. I S. 895) erneut geändert worden. Danach kann, sofern der Berechtigte die Herausgabe der vom Verfügungsberechtigten vom 1. Juli 1994 bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen verlangt, der Verfügungsberechtigte auch mit den im gleichen Zeitraum entstandenen (pauschalierten) Verwaltungskosten aufrechnen (Satz 4 Nr. 3). Gemäß der aus diesem Anlaß in das Vermögensgesetz aufgenommenen Überleitungsvorschrift des § 41 VermG gilt dies jedoch nur dann, wenn über die Rückgabe des Vermögenswerts am 9. Juli 1995 - an diesem Tage ist das Vermögensrechtsanpassungsgesetz nach seinem Art. 8 in Kraft getreten noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich aus dieser weiteren Gesetzesänderung für die Beantwortung der hier zu entscheidenden Frage - echte Rückwirkung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG in der Fassung des EALG - nichts für die Richtigkeit der von der Revision befürworteten teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG herleiten. Ergebnis und Verlauf des zum Erlaß des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes führenden Gesetzgebungsverfahren bestätigen vielmehr die Rechtsauffassung des Senats.

Das Vermögensrechtsanpassungsgesetz geht auf eine Gesetzesinitiative des Bundesrats zurück, die wiederum - wie ausgeführt - auf einem bereits bei der abschließenden Beschlußfassung des Bundesrats über das EALG am 23. September 1994 angekündigten Gesetzesantrag des Landes Berlin gründet (Antrag Berlin vom 27. September 1994, BR-Drucks. 893/94; Beschluß des Bundesrats vom 4. November 1994, BR-Drucks. 893/94 [Beschluß] = BT-Drucks. 13/202).

Ziel dieser Gesetzesinitiative war es, die gravierenden Auswirkungen der durch das EALG herbeigeführten Änderung des § 7 Abs. 7 VermG auf die (kommunalen) Wohnungsbaugesellschaften in den neuen Bundesländern abzumildern. Zu diesem Zwecke sollte der Stichtag 1. Juli 1994 durch den Stichtag 1. Januar 1995 ersetzt - mithin die Rückwirkung der EALG-Änderung wieder vollständig beseitigt - werden. Gleichzeitig sollte den Verfügungsberechtigten die Möglichkeit gegeben werden, auch mit den ihnen entstandenen (pauschalierten) Verwaltungskosten aufzurechnen.

Die Bundesregierung äußerte in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 1995 verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Gesetzentwurf des Bundesrates, da dieser zu einer nachträglichen Schmälerung der den Berechtigten durch das EALG (rückwirkend) gewährten Rechtsansprüche führen würde; dies wäre eine echte belastende Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, für die kein zwingender Grund des Allgemeinwohls bestehe (BT-Drucks. 13/202 S. 8). Der Rechtsausschuß des Bundestages teilte diese Bedenken und sah deshalb in seiner Beschlußempfehlung davon ab, den Stichtag auf den 1. Januar 1995 zu verschieben (BT-Drucks. 13/1593 S. 9). Zugleich war er der Auffassung, daß unter Berücksichtigung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Vertrauensschutzgedankens die Verwaltungskostenpauschale für den zurückliegenden Zeitraum bis einschließlich Juli 1994 nur in den Fällen geltend gemacht werden könne, die am Tage des Inkrafttretens des (Vermögensrechtsanpassungs-)Gesetzes noch

den Bestand des "alten" EALG-Rechts zu beseitigen (vgl. BVerfGE 72, 200, 262).

Da sich somit der Gesetzgeber des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes aus wohlerwogenen Gründen daran gehindert sah, eine echte Rückwirkung zu Lasten der Berechtigten anzuordnen - er es vielmehr bei einer unechten Rückwirkung belassen hat -, ist die in § 41 VermG hinsichtlich der Aufrechenbarkeit mit den seit dem 1. Juli 1994 den Verfügungsberechtigten entstandenen Verwaltungskosten vorgenommene Differenzierung danach, ob das betreffende Restitutionsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits abgeschlossen war oder nicht, von Verfassungs wegen (Rechtsstaatsprinzip) hinreichend legitimiert; darin liegt zugleich der rechtfertigende Grund für die Ungleichbehandlung der Verfügungsberechtigten, die vor bzw. nach dem 9. Juli 1995 das Eigentum an den restitutionsbelasteten Vermögenswerten verloren haben.



Ende der Entscheidung

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