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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.1999
Aktenzeichen: III ZR 146/98
Rechtsgebiete: StVO, ZPO
Vorschriften:
StVO § 32 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Juli 1999
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. April 1998 - 7 U 177/94 - werden nicht angenommen.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Aufbringen von Wasser auf die Fahrbahn mittels eines Tankfahrzeugs ist ohne jeden Zweifel ein "Benetzen" im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO. Daß die hierdurch hervorgerufene "schlichte" Straßenglätte nur bei Vorliegen besonderer Umstände (hier: Kurve mit Gefälle) den Schluß zuläßt, daß dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, hat das Berufungsgericht berücksichtigt und rechts- und verfahrensfehlerfrei bejaht.
Der Kläger trägt 55 v.H. und der Beklagte 45 v.H. der Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 174.110,92 DM
Ende der Entscheidung
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