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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: III ZR 16/06 (4)
Rechtsgebiete: GKG, MRK


Vorschriften:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1
MRK Art. 46
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 23. September 2009

durch

den Vizepräsidenten Schlick und

die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink

beschlossen:

Tenor:

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, da nach den Ausführungen in der Endgültigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Oktober 2008 von einer objektiv unrichtigen Sachbehandlung durch das Oberlandesgericht München auszugehen ist und bei einem ordnungsgemäßen Verfahren der Revisionsrechtszug vermieden worden wäre.

Demgegenüber gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, dem Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Der vom Kläger insoweit angeführte Art. 46 MRK kann hierfür schon deshalb nicht herangezogen werden, weil ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ergangen ist.

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