Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: III ZR 171/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 47 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 5. Februar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Schlick,

den Richter Wöstmann,

die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie

die Richter Hucke und Seiters

beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der im Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2007 auf 30.000 EUR festgesetzte Streitwert auf 72.072 EUR heraufgesetzt. Hinsichtlich des Senatsbeschlusses vom 26. Juni 2008 verbleibt es beim Streitwert von 30.000 EUR.

Die in den Eingaben des Klägers zu 1 vom 9. Juli 2008 und später zu sehende Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.

Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger war die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2007 abzuändern.

Beide Kläger hatten am 20. Juni 2007 ohne Einschränkung Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Diese ist mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2007 ("Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsbegründung") hinsichtlich des Beklagten zu 2 zurückgenommen und bezüglich der Beklagten zu 1 auf einen Teil ihres bisherigen Begehrens beschränkt worden. Danach war, nachdem es hinsichtlich des Beklagten zu 2 überhaupt zu keiner Antragstellung gekommen ist, insoweit gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG für die Wertfestsetzung die Beschwer maßgebend (= ursprüngliche Klageforderung in voller Höhe; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 47 GKG Rn. 6). Dementsprechend ist der im Beschluss vom 11. Oktober 2007, in dem der Verlust des Rechtsmittels ausgesprochen wurde, mit 30.000 EUR bezifferte Streitwert antragsgemäß heraufzusetzen.

Nach Beschränkung der für den Fall der Revisionszulassung angekündigten Anträge in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für das weitere Verfahren nur noch auf den Wert des reduzierten Antrags abzustellen. Somit hat es bei dem im Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008, in dem die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, auf 30.000 EUR festgesetzten Streitwert zu verbleiben.

2.

Die Eingaben des Klägers zu 1 vom 9. Juli 2008 und später, mit denen er sinngemäß die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG geltend macht, legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz aus (vgl. Hartmann, aaO, § 21 GKG, Rn. 54).

Diese Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch nicht begründet. Von der Erhebung der Kosten ist nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen (§ 21 Abs. 1 GKG). Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Klägers zu 1 eine solche unrichtige Sachbehandlung nicht darin, dass der Senat im Beschluss vom 26. Juni 2008, mit dem die Beschwerde beider Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juni 2007 - 16 U 103/06 - zurückgewiesen worden ist, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen hat.



Ende der Entscheidung

Zurück