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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: III ZR 182/01
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2001 - 18 U 208/00 - wird insoweit angenommen, als das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der Beklagten das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 31. Juli 2000 - 6 O 58/99 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen hat (also in Höhe von 3.168,45 DM nebst Zinsen).
Im übrigen wird die Revision des Klägers gegen das genannte Urteil nicht angenommen. Insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und hat die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Beklagte wird um Nachricht bis zum 30. August 2002 gebeten, ob der Rechtsstreit auf der Grundlage dieses Beschlusses ohne mündliche Verhandlung erledigt werden kann (Zurücknahme der unselbständigen Anschlussberufung oder anderweitige außergerichtliche Klaglosstellung des Klägers im jetzt noch anhängig verbliebenen Umfang?).
Ende der Entscheidung
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