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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: III ZR 191/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 191/06

vom 20. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juli 2006 - 19 U 4726/05 - wird zurückgewiesen, weil der Kläger aus dem von der Beklagten zu 1 erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich keine Schutzwirkung in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f und Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05; III ZR 297/05 und III ZR 298/05).

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen.

Beschwerdewert: unter Einschluss des Kostenwerts für den erledigten Teil bis 40.000 €.

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