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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: III ZR 194/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 356 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 12. Juni 2007 - 30 U 376/06 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht, das dem Beklagten im Ergebnis vergeblich eine Frist gemäß § 356 ZPO gesetzt hatte, ihm mitzuteilen, wann es den Zeugen Sch vernehmen könne, war ohne Angabe eines Aufenthaltsortes des Zeugen auf M weder verpflichtet noch überhaupt in der Lage, um eine Beweisaufnahme im Ausland (§ 363 ZPO) zu ersuchen. Mit den erreichbaren Stellungnahmen des Zeugen hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 49.929,18 €
Ende der Entscheidung
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