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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: III ZR 202/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554a
ZPO § 553
ZPO § 129
ZPO § 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 202/01

vom

20. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2001 - 15 U 61/00 - wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 554a, 553, 129, 78 ZPO).

Streitwert: 103.500,00 DM



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