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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.1998
Aktenzeichen: III ZR 203/97
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GG, VermG
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
BGB § 839 | |
GG Art. 34 | |
VermG § 13 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. November 1998
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1998 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. August 1997 - 6 U 1916/96 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 311.609,43 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der staatliche Verwalter für Verletzungen seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung, die ihm seit dem 3. Oktober 1990 unterlaufen sind, nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) in Anspruch genommen werden kann; der gegen den Entschädigungsfonds zu richtende Schadensersatzanspruch nach § 13 VermG ist hiervon unabhängig. Dies entspricht der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. nur Kiethe, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 13 VermG Rn. 16; Steinwachs, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 13 VermG Rn. 112, 118; Kuhlmey/Wittmer, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 13 VermG Rn. 42; Fieberg/Reichenbach, VermG, § 13 Rn. 15), der der Senat bereits in seinem Beschluß vom 15. Dezember 1994 - III ZB 46/94 (BGHZ 128, 173, 184) - gefolgt ist.
Die gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts im einzelnen gerichteten Rügen der Revision haben auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Ende der Entscheidung
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