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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: III ZR 205/07 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 11. Dezember 2008

durch

den Vorsitzenden Richter Schlick,

die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Dies gilt auch für den Inhalt der Schriftsätze, deren mangelnde Kenntnisnahme durch das Berufungsgericht vom Kläger gerügt wird. Wenn der Senat eine andere Rechtsauffassung vertritt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

Ende der Entscheidung

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