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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: III ZR 209/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 209/03

vom

1. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 28. Mai 2003 - 27 U 679/02 - wird zurückgewiesen; insbesondere liegt der in der Beschwerde gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor, da das Berufungsgericht im Termin vom 16. April 2003 die erforderlichen Hinweise gegeben hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 124.611,68 €

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