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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: III ZR 235/03
Rechtsgebiete: Sächsisches Vermessungsgesetz, Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen, ZPO


Vorschriften:

Sächsisches Vermessungsgesetz i. d. F. v. 02.08.1994 § 20 Abs. 1
Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen i. d. F. v. 24.09.1999 § 2
ZPO § 560
ZPO § 545 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 235/03

vom 29. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juni 2003 - 19 U 361/03 - wird mit folgender Klarstellung zurückgewiesen: Die Berufung ist unter der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 22.205,85 €

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat zur Begründetheit der Klage Stellung genommen, obgleich es von ihrer Unzulässigkeit ausgegangen ist (vgl. z.B.: BGHZ 11, 222, 223; BAGE 19, 146, 149 f; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rn. 46; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 16. Aufl., § 93 Rn. 45; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rn. 149; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 253 Rn. 10 und Zöller/Vollkommer aaO, vor § 322 Rn. 43). Die Feststellungen zur Unbegründetheit sind jedoch nur obiter dicta, die nicht in Rechtskraft erwachsen können. Sie sind im Revisionsrechtszug deshalb unbeachtlich (vgl. RGZ 158, 145, 155; BGHZ 11, 222, 224; 46, 281, 284; MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 322 Rn. 164; Musielak aaO; Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO; Rn. 45; Stein/Jonas/Leipold aaO). Aus diesem Grunde genügte die im Tenor ausgesprochene Klarstellung des Entscheidungsinhalts des Berufungsurteils.

An die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei gemäß § 20 Abs. 1 des Sächsischen Vermessungsgesetzes in der Fassung vom 2. August 1994 (GVBl. S. 1457) i.V.m. § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung vom 24. September 1999 (GVBl. S. 545) in der Lage, seine Forderung mit einem Gebührenbescheid geltend zu machen, ist der Senat gemäß § 560 ZPO gebunden. Das Berufungsgericht hat insoweit sächsisches Landesrecht angewandt. Dieses gilt nur in einem Oberlandesgerichtsbezirk und ist daher nicht revisibel (§ 545 Abs. 1 ZPO). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob in anderen Ländern inhaltsgleiche Vorschriften gelten. Die nach § 545 Abs. 1 ZPO erforderliche Identität von Rechtsnormen besteht nur dann, wenn die Übereinstimmung bewußt und gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung herbeigeführt wurde (vgl. BGHZ 118, 295, 298 m.w.N.; BGH, Urteil vom 15. April 1998 - VIII ZR 129/97 - NJW 1998, 3058, 3059). Dies läßt sich den Begründungen des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und des Sächsischen Vermessungsgesetzes in der im Jahr 2001 geltenden Fassung (LT-Drucks. 1/1379, Vorblatt des Entwurfs des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes, lit. C.; LT-Drucks. 1/208, Vorblatt des Entwurfs des Gesetzes über die Landesvermessung, das Liegenschaftskataster und die Grundbuchführung im Freistaat Sachsen [Kurzbegründung] und S. 2 der Begründung; LT-Drucks. 1/4096 S. 6, 99 ff) nicht entnehmen



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