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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2000
Aktenzeichen: III ZR 252/99
Rechtsgebiete: GG, RhPfSportFG


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs. 3
RhPfSportFG § 15 Abs. 2 vom 9. Dezember 1974 (GVBl. Rh.-Pf. S. 597, BS 217-11)
GG Art. 20 Abs. 3 RhPfSportFG § 15 Abs. 2 vom 9. Dezember 1974 (GVBl. Rh.-Pf. S. 597, BS 217-11)

a) Errichtet, verwaltet und unterhält die Gemeinde ein Hallenbad durch von ihr beherrschte privatrechtliche Unternehmen (hier: GmbH), liegt eine "öffentliche Sport-, Spiel- und Freizeitanlage" i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 SportFG Rh.-Pf. vor. Die Benutzung eines solchen Hallenbades durch die Schulen ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 SportFG Rh.-Pf. stets kostenfrei.

b) Dieser gesetzlich zugunsten der Schulträger angeordneten Kostenbefreiung kann sich die Gemeinde nicht dadurch entziehen, daß sie das Hallenbad nicht selbst, sondern durch von ihr beherrschte juristische Personen des Privatrechts betreibt.

BGH, Beschl. v. 24. Mai 2000 - III ZR 252/99 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 252/99

vom

24. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 1999 - 7 U 1717/98 - wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 17.175,90 DM (§ 16 Abs. 1 GKG).

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt das Hallenbad in K.. Einzige Gesellschafterin der Klägerin ist die Beteiligungsgesellschaft für Dienstleistungen, Versorgung und Verkehr mbH K.. Deren Geschäftsanteile gehören der Stadt K.. Errichtet wurde das Hallenbad von der Städtischen Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH K., bei der die Stadt K. ebenfalls alleinige Gesellschafterin ist.

Die Schüler der von dem beklagten Landkreis getragenen Schulen besuchen das Hallenbad im Rahmen des Sportunterrichts. Ein Entgelt wurde dafür in den vergangenen Jahren (1977 bis 1996) nicht erhoben. Seit dem 1. September 1996 verlangt die Klägerin, daß der Beklagte als Träger der Schulen, die das Hallenbad für den Schwimmsport nutzen, den jeweils üblichen Eintrittspreis für die Schüler entrichtet. Mit der Klage begehrt sie, die Zahlungspflicht des Beklagten festzustellen. Der Beklagte meint, die Klägerin sei gesetzlich verpflichtet, das Hallenbad für den Schulsport kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision der Klägerin nicht angenommen.

II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob zwischen den Parteien ein Mietvertrag oder ein mietrechtsähnliches Verhältnis zustande gekommen ist oder ein vertragsloser Zustand herrscht (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1975 - VIII ZR 185/73 = VersR 1975, 766; BGHZ 91, 84, 85 ff). Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Benutzungsentgelten steht jedenfalls § 15 Abs. 2 Satz 4 des Landesgesetzes über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz (Sportförderungsgesetz - SportFG) vom 9. Dezember 1974 (GVBl. RP S. 597, BS 217-11) entgegen. § 15 Abs. 2 SportFG bestimmt:

"Die öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen stehen dem Schul- und Hochschulsport ... für den Übungs- und Wettkampfbetrieb kostenfrei zur Verfügung. Die kostenfreie Benutzung dieser Anlagen für gewerbliche Veranstaltungen ... ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hallen- und Freibäder sind in der Regel von der kostenfreien Benutzung ausgenommen. Die Benutzung der Hallen- und Freibäder durch Schulen ist stets kostenfrei."

Diese Vorschrift, insbesondere deren Satz 4 über die Kostenfreiheit der Hallenbadnutzung durch Schulen, ist im Streitfall entscheidend.

1. Das von der Klägerin betriebene Hallenbad ist eine "öffentliche Sport-, Spiel- und Freizeitanlage", die sowohl nach der Grundregel des § 15 Abs. 2 Satz 1 SportFG wie nach der Sonderbestimmung für Hallenbäder (§ 15 Abs. 2 Satz 4 SportFG) dem Schulsport kostenfrei zur Verfügung steht.

a) "Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen" im Sinne des Sportförderungsgesetzes sind unter anderem Hallenbäder, die der schwimmsportlichen Betätigung und Erholung der Bevölkerung sowie dem Lehr-, Übungs- und Wettkampfbetrieb der Schulen, Sportvereine und Verbände dienen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 SportFG). Eine solche Zielsetzung ist hier gegeben, wie der "Verein- und Schulbelegungsplan des Hallenbades" zeigt.

b) "Öffentlich" sind die Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, deren Träger die öffentliche Hand ist und die durch ausdrückliche Widmung oder stillschweigend durch tatsächliche Bereitstellung der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (OVG Rheinland-Pfalz NVwZ 1985, 767 f; 1987, 76, 77; Schmidt/Haberer, Sportförderungsgesetz 2. Aufl. 1998 § 15 Anm. 3.1). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

aa) Das von der Klägerin betriebene Hallenbad wurde der Öffentlichkeit zumindest stillschweigend zur allgemeinen Benutzung bereitgestellt. Wie sich ebenfalls aus dem "Verein- und Schulbelegungplan des Hallenbades" ergibt, steht es - außer den Schulen - der Allgemeinheit, mehreren Sportvereinen und der DLRG offen.

bb) Das Hallenbad befindet sich auch in der Trägerschaft der öffentlichen Hand. Die dafür nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 SportFG entscheidende Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung der Anlage lag bzw. liegt bei von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmen. Das Hallenbad wurde von der Städtischen Betriebs- und Verkehrsgesellschaft mbH K., deren Alleingesellschafterin die Stadt K. ist, errichtet. Die Verwaltung und Unterhaltung des Hallenbades obliegt der Klägerin, einer 100%igen Tochter-GmbH der Beteiligungsgesellschaft für Dienstleistungen, Versorgung und Verkehr mbH K., deren Geschäftsanteile die Stadt K. ebenfalls innehat. In allen den Bau und den Betrieb des Hallenbades betreffenden Fragen hatte bzw. hat also die Stadt K. das Sagen; das Hallenbad wird letztlich aus öffentlichen Mitteln unterhalten. Das allein rechtfertigt es schon, das von der Klägerin betriebene Hallenbad der Trägerschaft der öffentlichen Hand und nicht der "anderer Träger" (§§ 11 Abs. 3 Satz 1, 15 Abs. 3 SportFG), womit vornehmlich die Sportvereine gemeint sind (vgl. Schmidt/Haberer aaO § 15 Anm. 4), zuzurechnen. Daß die Klägerin das Hallenbad von der Stadtwerke GmbH K. gepachtet hat, ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal diese Gesellschaft ebenfalls von der Stadt K. maßgeblich bestimmt wird.

cc) Dem steht nicht entgegen, daß die Stadt K. das Hallenbad durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, also eine juristische Person des Privatrechts, betreiben läßt.

Hätte die Stadt K. selbst das Hallenbad errichtet sowie Verwaltung und Unterhaltung übernommen, würde es sich unzweifelhaft um eine öffentliche Sport-, Spiel- und Freizeitanlage handeln, die den vom Beklagten getragenen Schulen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 4 SportFG kostenfrei für den (Schul-)Schwimmsport zu überlassen wäre. Dieser gesetzlichen Bindung (Art. 20 Abs. 3 GG) kann sich die Gebietskörperschaft nicht dadurch entziehen, daß sie nicht selbst, sondern durch von ihr beherrschte juristische Personen des Privatrechts tätig wird (vgl. BGHZ 91, 84, 97 f, Schmidt/Haberer aaO § 15 Anm. 6). Das Berufungsgericht hat das von der Klägerin betriebene Hallenbad somit zutreffend als "öffentliche Sport-, Spiel- und Freizeitanlage" beurteilt, die Schulen kostenfrei zur Verfügung zu stellen ist.

Diesen Standpunkt teilte auch die - oben schon erwähnte - Städtische Betriebs- und Verkehrsgesellschaft mbH K., die - wohl bis zur Gründung der Klägerin - die Verwaltung und Unterhaltung des Hallenbades innehatte. Nach dem Inkrafttreten des Sportförderungsgesetzes am 1. Januar 1975 (§ 19 SportFG) war zwischen der Städtischen Betriebs- und Verkehrsgesellschaft mbH K. und dem Beklagten zunächst streitig, ob die Benutzung des Hallenbades durch Schulen - die bis dahin entgeltpflichtig war - künftig kostenfrei sei. Die Städtische Betriebs- und Verkehrsgesellschaft mbH K. anerkannte schließlich, daß ein Entgelt nicht gefordert werden dürfe, und erstattete dem Beklagten vom 1. Januar bis 30. Juni 1975 gezahlte Benutzungsentgelte (Schreiben der Städtischen Betriebs- und Verkehrsgesellschaft mbH K. an den Beklagten vom 29. Dezember 1977). Entsprechend wurde fast zwei Jahrzehnte lang verfahren, bis die Klägerin 1996 die den Schulen gewährte Kostenbefreiung erneut in Frage stellte.

2. Die Revision will § 15 Abs. 2 Satz 1 und 4 SportFG ausschließlich das Gebot entnehmen, einen "unsinnigen Haushaltsausgleich" unter den Mitgliedern der öffentlichen Hand - den Schulträgern auf der einen, den Trägern der öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen auf der anderen Seite - zu vermeiden. Dieser Normzweck greife zwischen den Parteien nicht Platz, weil das Benutzungsentgelt nicht von einer Gebietskörperschaft, sondern von einer haushaltsrechtlich verselbständigten, privatrechtlich organisierten Betreibergesellschaft gefordert werde. Das vermag nicht zu überzeugen.

Die Revision vernachlässigt, daß die klagende GmbH, wirtschaftlich gesehen, der öffentlichen Hand zuzurechnen ist. Die Geschäftsanteile werden über eine Beteiligungsgesellschaft von der Stadt K. gehalten. Die Klageforderung läuft also - ungeachtet der rechtlichen und buchhaltungsmäßigen Trennung der Vermögen - letztlich doch auf einen, von der Revision für bedenklich erachteten, Kostenausgleich innerhalb der öffentlichen Hand hinaus.

Zudem dürfte der Gesichtspunkt, daß § 15 Abs. 2 Satz 1 und 4 SportFG grundsätzlich unerwünschte Hin- und Herzahlungen zwischen verschiedenen öffentlichen Kassen hindern solle, allenfalls am Rande liegen. Nach der Begründung der Landesregierung zu dem Entwurf eines Landesgesetzes über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz (Landtag Rheinland-Pfalz Drucksache 7/2797 S. 18) zielt § 15 Abs. 2 SportFG vor allem auf das Verhältnis des Staates zu den Sportorganisationen. Es erschien nicht sinnvoll, einerseits von Staats wegen beachtliche Mittel zur Förderung des Sports den Sportorganisationen zur Verfügung zu stellen, andererseits aber durch staatliche oder kommunale Stellen diese Förderungsmittel teilweise in Form von Gebühren für die Benutzung von Sportanlagen in öffentlicher Trägerschaft wieder einzunehmen.

§ 1 SportFG nennt ausdrücklich die Zwecke des Gesetzes und gibt damit eine Auslegungshilfe für die anderen Einzelbestimmungen (vgl. die vorgenannte Begründung der Landesregierung aaO S. 13). Der Finanzausgleich innerhalb der öffentlichen Hand wird dort nicht angesprochen. Als Gesetzeszweck wird dagegen herausgestellt, daß die sportliche Förderung der Schüler, Studierenden und Auszubildenden zu "gewährleisten" (§ 1 2. Alt. SportFG), nicht bloß zu "ermöglichen" (§ 1 1. Alt. SportFG), sei. Diese Privilegierung des Schulsports wird durch die in § 15 Abs. 2 SportFG angeordnete Kostenbefreiung konkretisiert (vgl. Schmidt/Haberer aaO Anm. 3.2).

Ende der Entscheidung

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