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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: III ZR 254/02
Rechtsgebiete: HeimG


Vorschriften:

HeimG § 4b Abs. 8 F/ 23.04.1990
Bei einer Fortgeltungsvereinbarung nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht ist der Erbe des verstorbenen Heimbewohners zur Zahlung des Heimentgelts unter Abzug ersparter Aufwendungen des Heimträgers verpflichtet; der Anspruch ist nicht auf bestimmte Entgeltbestandteile (etwa für Wohnraum und Investitionskosten) beschränkt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 254/02

Verkündet am: 15. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin hatte Frau R., die in die Pflegestufe III der Pflegeversicherung (Schwerstpflegebedürftige; vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI) eingestuft war, in ihr Pflegeheim aufgenommen. Frau R. verstarb am 21. März 2000; sie wurde von dem Beklagten, ihrem Sohn, beerbt. In § 19 Abs. 6 des Heimvertrags vom 3. Januar 2000 heißt es:

"Beim Ableben des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigung zum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat folgt. Sofern der durch das Ableben des Bewohners frei gewordene Platz schon vor Ablauf dieser Frist durch einen neuen Bewohner belegt wird, endet der Vertrag mit dem Tage dieser Neubelegung. Die Höhe des Betrages, um den das Heimentgelt von dem auf den Sterbetag folgenden Tage bis zur Beendigung des Vertrages ermäßigt wird, entnehmen Sie bitte der Anlage 2.1."

In dieser Anlage ist zum Stand März 1999 bestimmt:

"Die Höhe des Betrages, um den das Heimentgelt von dem auf den Sterbetag folgenden Tage bis zur Beendigung des Vertrages ermäßigt wird, beträgt DM 11,70."

Die Klägerin, die den Heimplatz am 11. April 2000 neu belegte, verlangt vom Beklagten für die Zeit vom 1. März bis 10. April 2000 unter Berücksichtigung einer freiwilligen Zahlung und der bezeichneten Ermäßigung noch 3.197,29 DM. Die Klage hatte in den Vorinstanzen bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der geltend gemachte Anspruch an den Bestimmungen des Heimgesetzes in der Fassung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763; im folgenden: HeimG) zu messen ist. Wie der Senat - nach der Verkündung des Berufungsurteils - durch Urteil vom 13. Februar 2003 (III ZR 194/02 - NJW 2003, 1453) entschieden hat, finden die Bestimmungen des Heimgesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960, zur Neufassung S. 2970, im folgenden: HeimG n.F.), das nach seinem Art. 4 am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, auf Altverträge (erst) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 Anwendung (§ 26 Abs. 1 HeimG n.F.). Diese setzt daher voraus, daß ein vor dem 1. Januar 2002 geschlossener Vertrag für die Parteien über den 31. Dezember 2001 hinaus noch Rechte und Pflichten begründet. Das ist hier nicht der Fall. Das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis endete spätestens im April 2000. Der Umstand, daß sich die Parteien noch jetzt über die Entgeltspflicht nach dem Tod der Heimbewohnerin streiten, führt nicht zur Anwendung des seit dem 1. Januar 2002 geltenden Heimrechts.

2. Nach § 4b Abs. 8 HeimG in der hier anzuwendenden Fassung vom 23. April 1990 endete das Vertragsverhältnis mit dem Eintritt des Todes des Bewohners (Satz 1). Allerdings waren nach Satz 2 Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags zulässig, soweit ein Zeitraum bis zum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat folgt, nicht überschritten wurde. In diesen Fällen ermäßigte sich das nach § 4 Abs. 2 HeimG vereinbarte Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen (Satz 3).

Gemessen an dieser Bestimmung haben die Beteiligten in § 19 Abs. 6 eine Regelung über die Beendigung ihres Vertrags getroffen, die sich im Rahmen der zulässigen Fortgeltungsdauer hält. Nicht zu beanstanden ist auch die Vereinbarung, nach der der Vertrag bereits vorher endet, wenn der durch das Ableben des Bewohners frei gewordene Pflegeplatz wieder belegt wird. Schließlich sieht die Vertragsklausel eine Ermäßigung des Heimentgelts vor und trägt damit - jedenfalls im Grundsätzlichen - der Notwendigkeit Rechnung, das zu zahlende Entgelt um den Wert der von der Einrichtung ersparten Aufwendungen zu mindern. Daß die Höhe der Ermäßigung in einer Anlage zum Vertrag festgelegt wird, entspringt einem praktischen Bedürfnis zur Pauschalierung; gegen diese sind Einwände aus dem Gesichtspunkt des § 11 Nr. 5b AGBG, den die Revision für anwendbar hält, nicht zu erheben (zur Rechtslage ab dem 1. Januar 2002 vgl. die abweichende Fassung des § 309 Nr. 5b BGB), da die Klausel durch das eingefügte Zeitmoment nach ihrem erkennbaren Sinn die Möglichkeit offenläßt, im konkreten Fall eine höhere Ersparnis von Aufwendungen nachzuweisen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81 - NJW 1982, 2316, 2317; vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 226/83 - NJW 1985, 320, 321; Drettmann, in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Bd. II, Heimvertrag Rn. 25).

3. Demgegenüber ist die Revision der Auffassung, die Regelung des § 19 Abs. 6 des Heimvertrags verletze die zwingenden Bestimmungen der §§ 4d, 4e HeimG a.F. und der §§ 8, 9 HeimG n.F. Die Neufassung des § 8 Abs. 8 HeimG, die eine Fortgeltungsvereinbarung nur hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zulasse, sei auch schon für den bisherigen Rechtszustand zu beachten gewesen; insofern stelle die Neufassung klar, wie das Heimgesetz bereits in seiner bisherigen Fassung auszulegen gewesen sei. Darüber hinaus fehlten der Regelung des § 19 Abs. 6 des Heimvertrags jegliche Merkmale einer auf die Zeit nach dem Tod des Vertragspartners abstellenden genauen und klaren Regelung über die dann geschuldete Gegenleistung. Auch Vereinbarungen nach § 4b Abs. 8 Satz 2 und 3 HeimG stünden unter dem Vorbehalt, daß der Bewohner nach § 4 HeimG nur ein leistungsgerechtes Entgelt schulde. An einer Regelung, was der Rechtsnachfolger schulde, fehle es in § 19 Abs. 6 des Heimvertrags überhaupt. Jedenfalls für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung seien schließlich die Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu beachten, das entgeltliche Leistungen nach dem Tod des Versicherten nicht vorsehe.

Diese Überlegungen lassen die Wirksamkeit der von der Revision beanstandeten Vertragsklausel unberührt.

a) Daß der Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. auch für die frühere Rechtslage norminterpretierende Bedeutung zukäme, trifft nicht zu. Die Einzelbegründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung verdeutlicht, daß § 8 Abs. 8 Satz 1 eine Neuregelung enthält, mit der eine Anpassung an die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen werden sollte. Im Gegensatz zum geltenden Recht sollten Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags über den Tod hinaus generell nicht mehr zulässig sein. In der Entwurfsbegründung wird ausgeführt, die bisherige Regelung in § 4b Abs. 8 HeimG habe aufgrund der abweichenden Regelung im Elften Buch Sozialgesetzbuch zu unbilligen Ergebnissen geführt, weil die Erben im Einzelfall unter Umständen fast zwei Monate, nachdem die Pflegeversicherung ihre Leistungen eingestellt hat, verpflichtet seien, das Heimentgelt zu entrichten (vgl. BT-Drucks. 14/5399, S. 24). Die die Rechtslage verändernde Regelungsabsicht findet ihre Bestätigung in dem zeitgleich eingebrachten Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflege-Qualitätssicherungsgesetz. Mit diesem insoweit später Gesetz gewordenen Entwurf wurde zur Berechnung und Zahlung des Heimentgelts in das Elfte Buch Sozialgesetzbuch § 87a eingefügt, nach dessen Absatz 1 Satz 2 die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt und nach dessen Absatz 1 Satz 4 abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger nichtig sind (vgl. BT-Drucks. 14/5395, S. 10, 35 f). Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. Februar 2003 (III ZR 194/02 - NJW 2003, 1453) bereits ausgeführt hat, hat der Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seiner insoweit später Gesetz gewordenen Beschlußfassung vom 21. Juni 2001 in teilweiser Einschränkung des Regierungsentwurfs die Möglichkeit vorgesehen, Vereinbarungen über die Fortgeltung des Vertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zuzulassen, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird (BT-Drucks. 14/6366, S. 31), ohne daß der - zwei Tage früher zusammengetretene - Ausschuß für Gesundheit diese Änderung in die Vorschrift des § 87a Abs. 1 SGB XI mit übernommen hätte (vgl. BT-Drucks. 14/6308, S. 14, 32). Ob man das Letztere als redaktionelles Versehen zu bewerten hat oder ob der Gesetzgeber ungeachtet des in der Bestimmung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG getroffenen Kompromisses zwischen den Interessen der Erben und der Heime an der Überlegung festhalten wollte, daß bei Versicherten der gesetzlichen Pflegeversicherung die Entgeltspflicht ausnahmslos mit dem Tod des Heimbewohners endet, so daß § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG im Ergebnis nur für sonstige Heimbewohner praktische Bedeutung hätte (in letzterem Sinn Böhme/Göttert, PQsG/HeimG, Kap. 4.12, 11.3 zu § 87a Abs. 1 SGB XI und 29.3 zu § 8 Abs. 8 HeimG; Schmolz, PKR 2001, 85, 89), braucht der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden. Jedenfalls läßt sich für die Vorschrift des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. nicht leugnen, daß sie eine deutliche Verbesserung der Rechtsstellung der Erben gegenüber dem durch § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG begründeten Rechtszustand herstellen wollte. Die Überlegungen der Revision, aus der Neuregelung Gesichtspunkte für eine dem Beklagten günstigere Auslegung des § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG zu gewinnen, können daher keinen Erfolg haben.

b) Auch aus dem Regelungszusammenhang des Heimgesetzes in der Fassung vom 23. April 1990 ergeben sich keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 19 Abs. 6 des Heimvertrags. Soweit die Revision in dieser Bestimmung jegliche Merkmale einer auf die Zeit nach dem Tod des Vertragspartners abstellenden Regelung über die geschuldete Gegenleistung, die Pflichten des Rechtsnachfolgers und die Beachtung des Grundsatzes eines leistungsgerechten Entgelts vermißt, stellt sie Anforderungen, die von § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG nicht verlangt werden. Wie der Senat im Urteil vom 13. Februar 2003 (III ZR 194/02 - NJW 2003, 1453, 1454) entschieden hat, besteht der Sinn, Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags zuzulassen, nicht darin, den Träger des Heims weiterhin zur Erfüllung der im Heimvertrag festgelegten Hauptleistungspflichten anzuhalten. Vielmehr soll möglichen Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung und Neubelegung des Heimplatzes, Rechnung getragen werden können (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 14). Das Gesetz erkennt damit das Interesse des Heimträgers an, für eine begrenzte Dauer das vereinbarte Entgelt im Hinblick auf die bei ihm weiter entstehenden festen Kosten verlangen zu dürfen. Daß als Adressat einer solchen Pflicht nur der Erbe des Bewohners in Betracht kommt, ist so selbstverständlich, daß dies keiner besonderen heimvertraglichen Regelung bedarf. Da sich der Träger auf das vereinbarte Entgelt (nur) ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muß, ist der Rahmen dessen, was ein Erbe bei einer Fortgeltungsklausel als verbleibende Leistungspflicht zu erwarten hat, hinreichend abgesteckt. Denn nach allem kann es sich in der Regel nur um Sachkosten handeln, die - bei einem Heimplatz in einem Zweibettzimmer - im wesentlichen im Verpflegungsbereich zu suchen sind (vgl. Wiedemann, in: Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl. 1998, § 4b Rn. 17; Butz, in: Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 9. Aufl. 2003, § 8 Rn. 25; Böhme/Göttert, PQsG/HeimG, Kap. 29.3 zu § 8 Abs. 8 HeimG). Bei einer Bewertung dieser Gesetzeslage mag man zwar der Auffassung sein, der Erbe werde - wegen mangelnden Gleichlaufs mit der Leistungsgewährung in der Pflegeversicherung - unbillig belastet; die Klarheit der zu beurteilenden Heimvertragsklausel wird jedoch vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung nicht berührt.

4. Auf der Grundlage der wirksamen Fortgeltungsvereinbarung im Heimvertrag durfte das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgenommene Ermäßigung aufgrund ersparter Aufwendungen, nämlich Sachkosten in Gestalt des Verpflegungsaufwands, nach § 287 ZPO als angemessen ansehen. Die Revision macht zwar erstmals geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß bei der Pflegevergütung und den Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Vereinbarungssystem des Elften Buches Sozialgesetzbuch in aller Regel eine geringere Auslastung zugrunde gelegt werde, so daß die mangelnde Belegung bereits kalkulatorisch berücksichtigt sei. Abgesehen davon jedoch, daß dieser Vortrag nicht hinreichend auf die hier zugrundeliegenden Verhältnisse eingeht, handelt es sich im übrigen um tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann (vgl. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit die Revision darauf hinweist, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend begründet, weshalb die Klägerin erst mit der Neubelegung des Heimplatzes weitergehende Kosten erspart habe, zeigt sie einen Rechtsfehler nicht auf. Der Gesetzgeber hat zwar im Zusammenhang mit der Regelung des § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG das Bemühen des Trägers gefordert, die für den Bewohner entstehenden Kosten, insbesondere durch baldige anderweitige Belegung, gering zu halten (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 14). Damit trifft den Träger eine dem Rechtsgedanken des § 254 BGB vergleichbare Obliegenheit, deren Verletzung den Anspruch schmälern könnte, der sich prinzipiell aus einer Fortgeltungsvereinbarung ergibt. Daß der Klägerin, die den Heimplatz immerhin in der Hälfte der nach der Fortgeltungsvereinbarung vorgesehenen Zeit wieder belegt hat (allgemein zum Problem der Wiederbelegung vgl. Rychter, FWW 2000, 195, 196 f), ein solches Verschulden vorzuwerfen wäre, hat der hierfür darlegungsbelastete Beklagte in den Vorinstanzen aber nicht hinreichend unter Beweis gestellt.

Ende der Entscheidung

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