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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: III ZR 295/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 565
ZPO § 516 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 295/02

vom

5. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:

Tenor:

Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 30. Juli 2002 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg - 1 U 1761/00 - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Eine übereinstimmende Erledigungserklärung kommt nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr in Betracht.

Streitwert: 45.732,50 €

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