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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2007
Aktenzeichen: III ZR 297/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 297/05

vom 31. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2005 - 19 U 5614/04 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das genannte Urteil zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 26.842,82 € festgesetzt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen in Bezug auf die Beklagte zu 2 nicht vor.

1. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1508 f Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens betrauten Beklagten zu 2 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich der Anleger das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie verneint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f).

2. Nach diesen Maßstäben kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht in Betracht. Der Kläger, der sich das Prospektprüfungsgutachten nicht vor seiner Anlageentscheidung hat aushändigen lassen, kann eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht mit seinem Vortrag begründen, sein Steuerberater habe ihm die Beteiligung empfohlen und er - der Kläger - habe auf die im Prospektprüfungsgutachten enthaltenen Angaben vertraut. Wie der Senat unter Heranziehung früherer Entscheidungen befunden hat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich der Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO Rn. 28). Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261). Im vorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem Prospektprüfungsgutachten - für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlautbart worden ist. Wenn es dort heißt, dass "der Bericht nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt" werde, kann der Anleger den Drittschutz grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine Zwecke anfordert und es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung macht.

Soweit die Beschwerde meint, dem Kläger müsse im Hinblick auf die Senatsurteile vom 14. Juni 2007 durch eine Aufhebung des Berufungsurteils und durch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben werden, besteht hierfür kein rechtfertigender Grund. Der Kläger hatte vielmehr aufgrund der bisher bereits bekannten Rechtsprechung zu den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und mit Rücksicht auf den Vortrag der Beklagten zu 2, er habe den Prospektprüfungsbericht vor seiner Anlageentscheidung nicht erhalten und er sei für seine Entscheidung nicht kausal gewesen, hinreichenden Anlass zu weitergehendem Vortrag.

Ende der Entscheidung

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