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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2002
Aktenzeichen: III ZR 3/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 3/02

vom

29. Mai 2002

in der Baulandsache

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr am 29. Mai 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beteiligten zu 1, die Beschwer durch das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 2001 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Beteiligte zu 1 bekämpft zwar die (Voll-)Enteignung des Flurstücks 944/2 als rechtswidrig, stellt aber nicht in Abrede, daß er diese Fläche dauerhaft als Zuwegung für das benachbarte Anwesen S. weg 6 zur Verfügung stellen muß. Ausgangspunkt der Bemessung der Beschwer ist der Bodenwert des Flurstücks 944/2 (im angefochtenen Urteil wie auch in dem Enteignungsbeschluß vom 4. März 1997 angesetzt mit 16.200 DM). Hinzu kommt die Wertminderung, die das dem Beteiligten zu 1 verbleibende Hausgrundstück (Flurstück 944/1) dadurch erfährt, daß die Wegparzelle 944/2 vollenteignet und nicht lediglich mit einer Grunddienstbarkeit oder Baulast belastet worden ist. Daß unter letzterem Gesichtspunkt die Beschwer des Beteiligten zu 1 - insgesamt - über 60.000 DM läge, läßt sich dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 in dem Schriftsatz vom 18. April 2002 nicht hinreichend entnehmen. Das beigefügte Gutachten M. vom 10. April 2002 errechnet zwar - abweichend vom Enteignungsbeschluß vom 4. März 1997 - einen Wertverlust des bebauten Grundstücks des Beteiligten zu 1 in Höhe von 60.000 €. Diesen Wertverlust nimmt M. jedoch in gleicher Weise für den Fall eines öffentlichen Straßenbaus wie auch für den Fall der Begründung eines Wegerechts durch Grunddienstbarkeit oder Baulast an. Zwar widerspricht der Beteiligte zu 1 insoweit der Beurteilung in dem von ihm vorgelegten Gutachten. Wieso nach seiner Auffassung der das Flurstück 944/1 treffende Wertverlust "nur einen Bruchteil" der von dem Sachverständigen M. errechneten 60.000 € ausmachen soll, wenn das Flurstück 944/1 lediglich mit einer Grunddienstbarkeit belastet oder eine Baulast begründet wird, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Soweit der Beteiligte zu 1 damit argumentiert, im Falle einer bloßen Belastung des Flurstücks 944/2 mit einer Grunddienstbarkeit könne er "den gesamten Durchfahrtverkehr" mit Ausnahme des Zugangs zu dem Anwesen S. weg 6 untersagen, wird nicht deutlich, worum es sich hierbei konkret handeln soll. Nach den Örtlichkeiten, von denen das angefochtene Urteil ausgeht, kommt nur ein ganz begrenzter Anliegerverkehr in Betracht. Die vorhandene Durchfahrt endet jedenfalls für Kraftfahrzeuge in dem Wendehammer vor dem Anwesen S. weg 6. Über eine wesentliche Beeinträchtigung durch Radfahrer und Fußgänger ist - wie im angefochtenen Urteil ausgeführt wird - in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen worden.

Soweit der Beteiligte zu 1 in seinem jetzigen Antrag unter Bezugnahme auf das Gutachten M. zusätzlich von einem "befahrbaren Weg ... am Bahnkörper ... direkt zum Flurstück 944/2 ... über die angrenzendenen Flurstücke 989/56 und 989/53 ..." spricht, handelt es sich um einen neuen Sachverhalt, durch den die Einschätzung der Beschwer des Beteiligten durch den Tatrichter nicht in Frage gestellt werden kann.

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