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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: III ZR 300/05
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. August 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Wöstmann
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1 gegen das Senatsurteil vom 14. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 1 hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ist zweifelhaft, weil die Beklagte zu 1 in ihrer Rüge auf kein Vorbringen hinweist, das der Senat im Sinn des Art. 103 Abs. 1 GG übergangen haben soll. Der Senat hat alle in der Anhörungsrüge angeführten Gesichtspunkte in seinem Urteil berücksichtigt und erwogen, wenn auch mit einem anderen Ergebnis, als es die Beklagte zu 1 für richtig hält.
Soweit die Beklagte zu 1 ihre Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG als Ausprägung des Willkürverbots und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG dadurch als verletzt ansieht, dass der Senat den Emissionsprospekt anders als die Vorinstanz ausgelegt hat, zeigt sie schon keinen Verfahrensfehler auf. Der Senat ist befugt, einen Emissionsprospekt, mit dem bundesweit Anleger geworben werden, selbständig auszulegen und eine vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung eines durch den Prospekt vermittelten Gesamteindrucks zu korrigieren, wenn er sie für rechtsfehlerhaft hält. Der Senat hat auch deutlich gemacht, worin er den Fehler der Restrisikobetrachtung auf Seite 38 des Prospekts sieht (vgl. Rn. 14 des angegriffenen Urteils).
Ende der Entscheidung
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