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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.12.2008
Aktenzeichen: III ZR 303/07
(2)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und Hucke
beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 27. November 2008 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im Tenor gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2008 zurückgewiesen wird.
Ende der Entscheidung
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