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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.12.2008
Aktenzeichen: III ZR 303/07 (2)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und Hucke

beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 27. November 2008 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im Tenor gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2008 zurückgewiesen wird.

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