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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: III ZR 365/02
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1
BNotO § 23
Der Notar kann sich gegen einen auf amtspflichtwidrige Auszahlung des Kaufpreises für ein Grundstück von seinem Anderkonto an die Mutter des Verkäufers gestützten Schadensersatzanspruch mit dem Einwand, der Anspruchsteller sei durch die Auszahlung von einer entsprechenden Verbindlichkeit gegenüber seiner Mutter - der der Kaufpreis im Innenverhältnis zugestanden habe - befreit worden, auch dann verteidigen, wenn es zur Klärung dieser Frage einer Beweisaufnahme bedarf (im Anschluß an BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98 - NJW 2000, 734, 736; Abgrenzung zu OLG Hamm OLG Report Hamm 1994, 121).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 365/02

vom

30. April 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 27. September 2002 - 1 U 132/99 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegenstandswert: 85.639,71 €

Gründe:

I.

Der Kläger verkaufte durch von dem beklagten Notar beurkundeten Vertrag vom 14. Oktober 1997 ein Grundstück. Er verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil dieser amtspflichtwidrig den nach Abzug von Verbindlichkeiten auf dem Notaranderkonto verbliebenen restlichen Kaufpreis nicht an den Kläger, sondern an dessen (überschuldete) Mutter ausgezahlt hat. Der Beklagte wendet ein, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil dieser durch die Auszahlung des restlichen Kaufpreises an seine Mutter von einer entsprechenden Verbindlichkeit gegenüber der Mutter befreit worden sei; im Innenverhältnis des Klägers zu seiner Mutter, die ihm den Grundbesitz im Jahre 1994 nur übertragen habe, um diesen dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen, habe nämlich der Mutter der Verkaufserlös zugestanden. Das Oberlandesgericht hat diesen Einwand nach einer Beweisaufnahme für - mit gewissen Abzügen - durchgreifend erachtet und die Amtshaftungsklage überwiegend abgewiesen.

II.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hält die - nach ihrer Aufassung zu verneinende - Frage, ob der einen Grundstückskaufpreis amtspflichtwidrig vom Notaranderkonto an einen Dritten auskehrende Notar einwenden kann, dem Dritten habe gegenüber dem Geschädigten ein entsprechender Anspruch in gleicher Höhe zugestanden, für rechtsgrundsätzlich. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn der betreffende Fragenkreis ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon grundsätzlich geklärt: Zur Ermittlung des Schadens ist bei weisungswidriger Verwendung von Treuhandgeldern zu fragen, wie sich das Vermögen des Treugebers im Vergleich zum tatsächlichen Ablauf entwickelt hätte, wenn der Notar seine Amtspflicht entsprechend dem Treuhandauftrag erfüllt hätte. Hierbei ist es Sache des Geschädigten, einen streitigen Schaden sowie die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für diesen Schaden nachzuweisen. Für die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Haftungsgrund und Schaden gelten dabei die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO und der Beweis des ersten Anscheins. Hat die Amtspflichtverletzung dem davon Betroffenen auch Vorteile gebracht, so sind diese im Rahmen der Differenzrechnung schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn Vor- und Nachteile bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind. Als anzurechnender Vorteil kommt danach insbesondere die Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten in Betracht. Falls diese Vorteilsausgleichung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht, kann sich der Notar gegen einen auf weisungswidrige Auszahlung von seinem Anderkonto gestützten Schadensersatzanspruch mit dem Einwand verteidigen, er habe mit dem Auszahlungsbetrag eine anderweitige Verbindlichkeit des Auszahlungsberechtigten erfüllt. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Vorteilsausgleichung trägt der Ersatzpflichtige (BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98 - NJW 2000, 734, 736 m.w.Rspr.-Nachw.).

Wenn das Berufungsgericht im Streitfall unter Anwendung dieser Grundsätze einen Schaden des Klägers (bis auf bestimmte, der Vorteilsausgleichung gegengerechnete Beträge) verneint hat, weil im Innenverhältnis zu seiner Mutter dieser der Erlös für den Verkauf des Grundstücks zustand, so ist dies nicht zu beanstanden. Soweit dem von der Beschwerde entgegengehaltenen, einen anderen Sachverhalt betreffenden Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 1994 (OLG Report Hamm 1994, 121; zustimmend Arndt/Lerch/Sandkühler BNotO 5. Aufl. § 19 Rn. 122), zu entnehmen sein sollte, der Notar könne sich gegen einen auf weisungswidrige Auszahlung vom Notaranderkonto gestützten Schadensersatzanspruch in keinem Fall mit der Behauptung verteidigen, er habe mit dem Auszahlungsbetrag eine anderweitige Verbindlichkeit des Hinterlegungsbeteiligten erfüllt, wenn diese Verbindlichkeit streitig oder zweifelhaft sei, stünde dies in dieser Allgemeinheit nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Ende der Entscheidung

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