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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: III ZR 381/03 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, GmbHG


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 4
GmbHG § 15 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 381/03

vom 9. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß vom 28. Oktober 2004 gibt zu einer anderen Entscheidung keinen Anlaß.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2003 - 24 U 2/02 - wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 16. Dezember 2003 verlängerten Frist begründet worden ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 540.903,35 €

Gründe:

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, daß eine Partei, die erstmals im Rechtsmittelverfahren die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt, sich gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des hierfür vorgesehenen Vordrucks bedienen muß (vgl. die im Senatsbeschluß vom 28. Oktober 2004 zitierten Entscheidungen). Diese Kenntnis ist bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzen, so daß sich der Beklagte nicht darauf berufen kann, das Gericht hätte das Fehlen dieser Unterlagen beanstanden oder ihm einen Vordruck übersenden müssen. Daß die Rechtspflegerin, die vom Vorsitzenden am 25. Mai 2004 mit der Vorprüfung betraut worden ist, ob die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorliegen - gegebenenfalls sollte sie sich die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise ergänzen lassen -, dem Beklagten im Anschluß hieran den Vordruck übersandt hat, konnte für den Beklagten angesichts der angeführten Rechtsprechung kein Vertrauen dahin begründen, der Senat könne und wolle von dieser Rechtsprechung abgehen. Nachdem die Frist, die Voraussetzungen für eine positive Bescheidung des Prozeßkostenhilfeantrags, soweit es um die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geht, zu schaffen, im Zeitpunkt der Übersendung des Vordrucks an den Beklagten bereits abgelaufen war, konnte für den Beklagten kein schutzwürdiges Vertrauen mehr begründet werden, Prozeßkostenhilfe zu erhalten. Daß sich der Beklagte nicht rechtzeitig darum gekümmert hat, welche Angaben er im Vordruck zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen hatte, gereicht ihm daher unabhängig von den nachfolgenden Ereignissen zum Verschulden. Dies schließt auch die Erteilung von Wiedereinsetzung aus.

Zu den Voraussetzungen und Grenzen, unter denen eine Treuhandabrede gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Form bedarf, und zu den Folgen eines etwaigen Formmangels wird auf BGHZ 141, 207, 212 f und das Senatsurteil vom 4. November 2004 (III ZR 172/03 - ZIP 2004, 2324, 2326 f) Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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