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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: III ZR 452/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 306 | |
ZPO § 555 Abs. 1 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERZICHTSURTEIL
Verkündet am: 2. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 25. Mai 2005 eingereichten Schriftsätze
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 7. August 2003 wird in vollem Umfang mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin aufgrund ihres Verzichts mit dem Anspruch abgewiesen wird (§§ 306, 555 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Ende der Entscheidung
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