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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: III ZR 49/03
Rechtsgebiete: BNotO, BeurkG
Vorschriften:
BNotO § 14 | |
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1 | |
BeurkG § 17 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Beklagte und Beschwerdegegner,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Dezember 2002 - 9 U 8118/00 - wird zurückgewiesen. Jedenfalls liegt ein Verschulden des Notars im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO nicht vor, weil das Berufungsgericht - bei zutreffender Wiedergabe der Grundsätze über die Belehrungspflicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG und die betreuende Belehrungspflicht nach § 14 BNotO - in Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine Belehrungspflicht des Notars verneint hat (sog. Kollegialgerichtsrichtlinie, vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91 - NJW-RR 1992, 1178, 1181). Damit sind entscheidungserhebliche Zulassungsfragen nicht gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.564,59 €
Ende der Entscheidung
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