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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2002
Aktenzeichen: III ZR 5/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. August 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Klageabweisung wird jedenfalls durch die Erwägung des Berufungsgerichts getragen, beim Kläger habe sich nicht das durch die fehlerhafte Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz angelegte Risiko verwirklicht, sondern letztlich sein allgemeines Geschäftsrisiko als Fuhrunternehmer.
Ende der Entscheidung
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