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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: III ZR 50/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 141 | |
ZPO § 448 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Januar 2003 - 21 U 361/01 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 122.710,05 €
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die von der Beschwerde vermißte informatorische Anhörung oder Parteivernehmung aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zum umstrittenen Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs war hier prozessual nicht geboten. Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung des streitigen Geschehens nicht von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1999, 363, 364) und des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 2531, 2532) abgewichen.
Die Frage, ob und welche Weisungen der Kläger bei der telefonischen Buchung seiner Reise in bezug auf den Einsatz seiner VISA-Card erteilt hatte, war nicht unmittelbar Gegenstand der Beweisaufnahme. Zum Inhalt eines späteren Gesprächs, das den Einsatz der für die Zahlung des Reisepreises verwendeten TUI-Service-Card betraf, hat das Landgericht die Zeugen D. und A. F. vernommen und den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Das Berufungsgericht hat den Zeugen D. F. erneut vernommen und ist in seiner Hilfsbegründung dem Landgericht in der Würdigung gefolgt, daß der Kläger die von ihm behauptete Weisung, die VISA-Card einzusetzen, nicht bewiesen habe. Mit Rücksicht darauf, daß hierfür aus der Sphäre des Klägers weitere Indizien sprachen - trotz Kenntnisnahme des nach der Reisebestätigung von der Beklagten vorgesehenen Einsatzes der TUI-Service-Card hat sich der Kläger nicht auf eine abweichende Weisung berufen; Quittierung des Erhalts des Eigenanteils der Beklagten an der Versicherungsleistung ihrer Haftpflichtversicherung, ohne daß dieser Betrag gezahlt worden wäre -, war die erneute persönliche Anhörung des Klägers oder seine Parteivernehmung nach § 448 ZPO in der Berufungsinstanz nicht geboten.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen zum Abweichen von einer erteilten Weisung sind danach nicht entscheidungserheblich.
Ende der Entscheidung
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