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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 03.06.2004
Aktenzeichen: III ZR 56/03
Rechtsgebiete: ZPO, PflSchG


Vorschriften:

ZPO § 139
PflSchG § 32
PflSchG § 32 Abs. 2
Stützt der von pflanzenschutzrechtlichen behördlichen Maßnahmen Betroffene seinen Entschädigungsanspruch nur auf § 32 Abs. 2 PflSchG und einen auf diese Vorschrift (sog. Härteklausel) zugeschnittenen Tatsachenvortrag, so ist das Gericht nicht berechtigt und verpflichtet, von sich aus den Blick auf einen Anspruch nach (oder analog) Abs. 1 dieser Vorschrift zu lenken und hierzu Hinweise zu geben.

Um die Prüfung zu ermöglichen, ob eine Entschädigung des von pflanzenschutzrechtlichen behördlichen Maßnahmen Betroffenen "zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten" erscheint, gehören zur Schlüssigkeit des Vortrags des Anspruchsstellers auch Darlegungen dazu, in welchem Umfang die eingetretenen Vermögensnachteile über diejenigen hinausgehen, die nach dem Gegenstand des Unternehmens zum vom Unternehmer einzukalkulierenden Betriebsrisiko gehören.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 56/03

Verkündet am: 3. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2004 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen, und zwar die Klägerin zu 1: 2/11, die Klägerin zu 2: 8/11 und die Klägerin zu 3: 1/11.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerinnen betätigen sich als selbständige Unternehmen in arbeitsteiliger Weise innerhalb der "K. -Gruppe" mit Pflanzenzucht und Pflanzenhandel. Die Klägerin zu 3 züchtet Pflanzen in Kenia, deren Stecklinge sie an die Klägerinnen zu 1 und 2 liefert. Die Klägerin zu 2 bewurzelt diese Stecklinge und veräußert sie dann an die Klägerin zu 1. Letztere veräußert bewurzelte und unbewurzelte Stecklinge an weitere, rechtlich selbständige Unternehmen der K. -Gruppe sowie an andere Abnehmer, wobei sie ihren Umsatz überwiegend durch Lizenzgebühren erzielt.

Im Dezember 2000 wurde bei zwei belgischen Abnehmern der S. W. B.V., eines weiteren Unternehmens der "K. -Gruppe", an mehreren Sorten von Pelargonien (Geranien), die aus von der Klägerin zu 3 stammenden Stecklingen gezogen worden waren, ein Befall mit Ralstonia solanacearum festgestellt. Bei diesem Schadorganismus handelt es sich um den Erreger der insbesondere für den Kartoffel- und Tomatenanbau gefährlichen sogenannten Schleimkrankheit; die Einfuhr befallener Pflanzen in das Gebiet der EG ist verboten. Eine Überprüfung der Pflanzenbestände der Klägerin zu 3 ergab, daß fünf Sorten von Pelargonium zonale mit Ralstonia infiziert waren. Hierüber unterrichtete die Klägerin zu 2 die Behörden des beklagten Landes mit Telefax vom 8. Januar 2001. Es kam noch am selben Tag zu einer Besprechung zwischen Mitarbeitern der Klägerin zu 2 und Behördenvertretern. Hierbei kam man überein, daß die Mutterpflanzenbestände der befallenen Sorten in Kenia bis zum Ende der Saison stehengelassen werden und anschließend entsorgt werden sollen. Die befallenen Jungpflanzen sollten vernichtet und entsorgt werden, wozu eine gesonderte Verfügung des Regierungspräsidiums S. ergehen sollte.

Unter dem 12. Januar 2001 erließ das Regierungspräsidium S. gegenüber der Klägerin zu 2 eine Verfügung folgenden Inhalts:

1. "Alle Pelargonium-Jungpflanzen der Sorten ..., die aus Stecklingen von ihren Lieferanten in Kenia ... gezogen wurden, sind durch geeignete Maßnahmen zu vernichten .... Die vernichteten Jungpflanzen sind in gesonderten Containern zu entsorgen, in denen weitere Desinfektionsmaßnahmen ... vorzunehmen sind.

2. Ein Verbringen der in Satz 1 genannten Pelargonium-Jungpflanzen zu anderen als in Satz 1 genannten Zwecken wird verboten.

3. Alle Räume, Stelltische, Maschinen, Geräte, Gegenstände und Sachen, die mit den wahrscheinlich befallenen Pflanzen in Berührung gekommen sind, müssen entweder vernichtet oder gereinigt und desinfiziert werden ....

4. Der sofortige Vollzug der Nrn. 1 bis 3 wird angeordnet."

Die Klägerinnen haben geltend gemacht, bei ihnen seien in Ausführung der am 8. Januar 2001 besprochenen und am 12. Januar 2001 verfügten Maßnahmen Kosten und Gewinneinbußen von über 2,5 Mio. DM eingetreten, und zwar bei der Klägerin zu 1 in Höhe von 242.706,79 DM, bei der Klägerin zu 2 in Höhe von 1.098.207,12 DM und bei der Klägerin zu 3 in Höhe von 1.252.655,07 DM. Ihre auf § 32 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes gestützten Entschädigungsanträge hat das Regierungspräsidium S. mit Bescheiden vom 20. September 2001 abgelehnt. Im daraufhin angestrengten Prozeß haben die Klägerinnen die ihnen nach ihrer Auffassung mindestens zustehenden Entschädigungen mit insgesamt 1.100.000 DM beziffert (Klägerin zu 1: 200.000 DM = 102.258,38 €; Klägerin zu 2: 800.000 DM = 409.033,50 €; Klägerin zu 3: 100.000 DM = 51.129,19 €). Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I.

1. Nach § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit aufgrund dieses Gesetzes Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befallsverdächtig sind, oder sonstige Gegenstände, die weder Träger von Schadorganismen sind noch im Verdacht stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, vernichtet werden; die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen. Wird durch eine Maßnahme aufgrund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist nach § 32 Abs. 2 PflSchG eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.

Einen Anspruch der Klägerinnen nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Es hat sich auch nicht gemäß § 156 ZPO veranlaßt gesehen, die mündliche Verhandlung wegen eines solchen, von den Klägerinnen erstmals in den nach dem Schluß der Verhandlung eingereichten Schriftsätzen vom 19. Dezember 2002 und vom 20. Januar 2003 geltend gemachten Anspruchs wiederzueröffnen.

2. a) Die Revision rügt dies als verfahrensfehlerhaft: Das Berufungsgericht hätte aufgrund des Vorbringens der Klägerinnen auch auf einen Entschädigungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 PflSchG eingehen und gegebenenfalls den Klägerinnen Gelegenheit zu näherem Vortrag geben müssen. Eine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 1 PflSchG sei in denjenigen Fällen geboten, in denen bei Vornahme der behördlichen Maßnahme zwar ein Gefahrenverdacht bestanden, es sich aber im nachhinein herausgestellt habe, daß der Gefahrverdacht unbegründet war und der Betroffene somit ein Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht habe (Hinweis auf die - ordnungsbehördliche Maßnahmen betreffenden - Senatsurteile BGHZ 117, 303, 307 f, BGHZ 126, 279, 284 und vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - NJW 1996, 3151).

b) Diese Rüge ist unbegründet.

aa) Maßgeblich für die Reichweite der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung einschließlich des Umfangs der gegebenenfalls vor der Entscheidung zu gebenden gerichtlichen Hinweise an die Parteien ist der vom Kläger darzulegende Sachverhalt, aus dem er seinen Klageanspruch herleitet (Klagegrund; vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01 - NJW 2003, 2317, 2318; Piekenbrock NJW 1999, 1361). Vorliegend war das Vorbringen der Klägerin sowohl im Verwaltungsverfahren vor dem Regierungspräsidium S. als auch im anschließenden Prozeß davon geprägt, daß die Klägerinnen ihren Entschädigungsanspruch (nur) aus § 32 Abs. 2 PflSchG herleiteten, und zwar nicht nur - was nicht entscheidend gewesen wäre - durch Nennung dieser Vorschrift als Anspruchsnorm, sondern durch einen auf eben diese Norm zugeschnittenen Tatsachenvortrag.

bb) Dabei hat der Tatbestand des § 32 Abs. 2 PflSchG die Besonderheit, daß er ("soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint") eine Entschädigung für diejenigen dem Betroffenen durch pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zugefügten Vermögensnachteile betrifft, die nicht nach § 32 Abs. 1 PflSchG abzugelten sind. Die Bejahung des Tatbestandes des § 32 Abs. 2 PflSchG schließt also - bezogen auf ein und denselben Vermögensnachteil - das Vorliegen eines Anspruchs aus § 32 Abs. 1 PflSchG aus.

Die beiden Gesetzesbestimmungen haben auch einen unterschiedlichen dogmatischen (verfassungsrechtlichen) Hintergrund und sind in ihrer Zielrichtung nicht identisch.

(1) Die Regelung der Entschädigung in Absatz 1 war ursprünglich als eine Enteignungsentschädigung gedacht (siehe die Begründung zum inhaltsgleichen § 15 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 [BGBl. I 352], BT-Drucks. V/875 S. 15; Senatsurteil vom 16. Februar 1984 - III ZR 124/82 - VersR 1984, 488, 489). Aufgrund der veränderten Eigentumsdogmatik im Anschluß an den Naßauskiesungsbeschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 58, 300) kann die Regelung allerdings nicht mehr als "Enteignungsvorschrift" (Senatsurteil vom 16. Februar 1984 aaO) verstanden werden. Sie regelt vielmehr im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums den finanziellen Ausgleich von Eigentumsbeschränkungen und -beeinträchtigungen, die wegen der Schwere des mit ihnen verbundenen Eingriffs nicht ohne einen solchen Ausgleich zulässig wären (vgl. BVerfGE 58, 137, 147; 79, 174, 192; aus der neueren Senatrechtsprechung vgl. nur BGHZ 121, 73; 173, 328, 332; 123, 242, 244; 126, 379, 381). Dabei entspricht die Vorschrift in ihrem Regelungsgehalt den Bestimmungen über den Entschädigungsanspruch des sogenannten Nichtstörers im Polizei- und Ordnungsrecht (für Baden-Württemberg vgl. §§ 9 Abs. 1, 55 Abs. 1 PolG BW) als typischen Ausprägungen des allgemeinen Aufopferungsgedankens (zu diesem vgl. Senat BGHZ 128, 204, 207). Offen bleiben kann, ob der Gleichklang des § 32 Abs. 1 PflSchG mit der Entschädigung des sogenannten Nichtstörers im Polizei- und Ordnungsrecht es rechtfertigen könnte, eine Entschädigungspflicht bei der Vernichtung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen auch dann in Betracht zu ziehen, wenn diese zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt unter dem begründeten Verdacht standen, Träger von Schadorganismen zu sein, sich aber nachträglich herausstellt, daß die Gefahr in Wirklichkeit nicht bestand, und wenn der in Anspruch Genommene die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu verantworten hat (vgl. - für den ordnungsbehördlich in Anspruch genommenen "Anscheinsstörer" - Senatsurteile BGHZ 117, 303; 136, 172; 138, 15; Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - NJW 1996, 3151; zu etwaigen Beweiserleichterungen für den Anspruchsteller in solchen Fällen vgl. Senat BGHZ 126, 279, 285; Urteil vom 11. Juli 1996 aaO).

(2) Aus diesen Zusammenhängen ergibt sich zwangsläufig die Ausgrenzung derjenigen aus dem Kreis der Entschädigungsberechtigten nach § 32 Abs. 1 PflSchG, deren Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse befallen waren oder in dem - auch nicht nachträglich entkräfteten - begründeten Verdacht standen, Träger von Schadorganismen zu sein. Es gehört zur Sozialpflichtigkeit des Eigentums, daß der Eigentümer die Abwehr von Gefahren, die von seinem Eigentum ausgehen, hinzunehmen hat, ohne daß darin ein entschädigungspflichtiges "Sonderopfer" liegt (vgl. Senat BGHZ 45, 23, 25; 80, 111, 116; Urteil vom 25. Januar 1973 - III ZR 113/70 - DVBl. 1973, 627).

Für diesen Personenkreis kommt nur ausnahmsweise ein Entschädigungsanspruch nach der Härteklausel des § 32 Abs. 2 PflSchG in Betracht (Näheres unten II 2. a. bb. [1]).

cc) Wenn sich auch § 32 PflSchG (Absatz 1 und Absatz 2) insgesamt als ein umfassendes, einheitliches Entschädigungssystem darstellt - was es nahelegt, daß es sich bei beiden Ansprüchen um Teilaspekte eines einheitlichen Streitgegenstandes handelt -, so sind danach doch beide Tatbestände klar voneinander abzugrenzen. Sie bedürfen deshalb im Prozeß jeweils der Ausfüllung durch tatbestandsgemäßen Parteivortrag. Keinesfalls ist das Gericht berechtigt oder gar verpflichtet, im Falle eines Parteivortrags, der lediglich auf die Anspruchsvariante des § 32 Abs. 2 PflSchG (Härteklausel) abzielt, von sich aus zugleich seinen Blick auf einen Anspruch nach Absatz 1 zu lenken, es sei denn, in dem gesamten Parteivorbringen wäre dieser Anspruch - wenn auch in unvollkommener, also noch richterlicher Aufklärung bedürftiger Weise - mit "angelegt".

So war es aber im Streitfall bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen gerade nicht.

(1) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 PflSchG keinerlei Vortrag erfolgt. Im Gegenteil hieß es in der Begründung des Entschädigungsantrags vom 21. Mai 2001 auf Seite 4 ausdrücklich, da die von der Vernichtung betroffenen Pflanzen im hier vorliegenden Fall schädlingsbefallen bzw. befallverdächtig seien, scheide ein Anspruch gemäß § 32 Abs. 1 PflSchG aus. Ohne Erfolg will die Revision Gegenteiliges daraus herleiten, daß von den Klägerinnen - in anderem Zusammenhang, nämlich zur Darlegung einer besonderen Härte für die Klägerinnen - vorgetragen worden war, es seien "bei den mehreren 10.000 durchgeführten Tests ... weniger als fünf Pflanzen von dem Bakterium befallen ..." gewesen; trotz des "äußerst geringen Befalls" sei es wegen der infolge der hoheitlichen Maßnahmen unterbliebenen Beerntung der Mutterpflanzen zu einem Ausfall in Höhe von ca. sechs Millionen Pflanzen gekommen, die ohne den Schädlingsbefall ausgeliefert worden wären. Durch dieses Vorbringen wurde nicht in Frage gestellt, daß die von der Klägerin zu 3 stammenden Pflanzen bzw. Pflanzerzeugnisse gefährlich waren und wegen der gegebenen Gefahr für die Allgemeinheit Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art ausgelöst haben, die die Klägerinnen als solche auch nicht beanstanden. Es steckte in diesem Vorbringen auch nicht ansatzweise die Behauptung, es habe sich nachträglich herausgestellt, daß die seinerzeitige Gefahr in Wirklichkeit überhaupt nicht bestanden habe.

(2) Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht in dem Vorbringen der Klägerinnen in den erst nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen vom 19. Dezember 2002 und vom 20. Januar 2003, durch das der Blick des Gerichts erstmals auf einen Anspruch nach § 32 Abs. 1 PflSchG gerichtet werden sollte, ein neues Angriffsmittel im Sinne der §§ 530 f ZPO gesehen, für das kein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO, insbesondere auch nicht - wie die Revision meint - nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - bestand. Das Berufungsgericht handelte deshalb mit der durch den Hinweis auf § 531 Abs. 2 ZPO begründeten Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht ermessensfehlerhaft.

II.

1. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs. 2 PflSchG haben die Klägerinnen nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht schlüssig vorgetragen:

Es handele sich hierbei nicht um eine bloße Billigkeitsentschädigung, sondern um einen Entschädigungsanspruch, der auch in Fällen bestehe, für die das Grundgesetz keine Entschädigung vorschreibe. Von ihrer Zielrichtung her dürfte die Vorschrift als "gesetzlich normierter Sonderfall" des von der Rechtsprechung entwickelten sog. enteignenden Eingriffs anzusehen sein. Diesem Rechtsinstitut lägen üblicherweise Konstellationen zugrunde, bei denen das Eigentum durch (meist atypische oder unvorhergesehene) Auswirkungen oder Nebenfolgen eines an sich rechtmäßigen Verwaltungshandelns so stark beeinträchtigt werde, daß eine entschädigungslose Hinnahme durch den Eigentümer nicht mehr zumutbar sei; als weitere Tatbestandsvoraussetzung des enteignenden Eingriffs sei das Vorliegen eines gleichheitswidrigen Sonderopfers zu verlangen. Der Entschädigungsanspruch des § 32 Abs. 2 PflSchG setze voraus, daß der Vermögensnachteil, für den eine Entschädigung begehrt werde, durch eine Maßnahme aufgrund des Gesetzes eingetreten und damit eine Kausalität gegeben sei. Ebenso werde zum Zwecke der Haftungsbegrenzung beim enteignenden Eingriff verlangt, daß der geltend gemachte Schaden unmittelbar auf der hoheitlichen Maßnahme beruhe. Danach liege es auf der Hand, daß die Klägerinnen nicht für sämtliche Vermögenseinbußen, die ihnen aufgrund des Ralstonia-Befalls entstanden seien, eine Entschädigung verlangen könnten. Vielmehr seien diejenigen Vermögensnachteile auszugrenzen, die nicht ursächlich auf die behördlichen Maßnahmen des Regierungspräsidiums S. zurückgeführt werden könnten. Eine Abgrenzung danach, welche Vermögensnachteile den Klägerinnen aufgrund der behördlichen Maßnahmen des Regierungspräsidiums S. entstanden und welche entschädigungslos der betrieblichen Risikosphäre der Klägerinnen zuzurechnen sei, sei nicht erfolgt, weshalb sich die geltend gemachte Klage als unschlüssig erweise. So seien die angefallenen Entseuchungskosten bei einer Firma, die Zier- und Nutzpflanzen züchte und vertreibe, ebenso wie Ernteausfälle wegen des Befalls mit Pflanzenschädlingen naturgemäß zunächst der betrieblichen Risikosphäre zuzuordnen. In dieser Hinsicht verwirkliche sich, einhergehend mit den dadurch bedingten Umsatz- und Gewinneinbußen, das unternehmerische Risiko, welches aber im allgemeinen wiederum bei der Preiskalkulation Berücksichtigung finde. Die möglichst umfassende Vernichtung befallener Pflanzen und die Entseuchung des Pflanzenzuchtbetriebes seien bereits - unabhängig vom Bestehen polizeirechtlicher Pflichten - im betrieblichen Interesse der Klägerinnen geboten gewesen, um weitergehende Schäden im eigenen Betrieb und die Beeinträchtigung des Eigentums Dritter mit daraus resultierenden Schadensersatzverpflichtungen zu verhindern. In Höhe der für diese Maßnahmen anfallenden Kosten könnten die Klägerinnen daher von vornherein nicht in vollem Umfang entschädigt werden, sondern nur insoweit, als dies zum Ausgleich unbilliger Härten erforderlich sei. Hier fehle es aber bisher an jeglichem Sachvortrag der Klägerinnen, der eine Differenzierung zwischen den von ihnen selbst zu tragenden und den zu entschädigenden Kosten erlauben würde. So hätte etwa dargestellt werden müssen, in welchem Umfang tatsächlich ein Befall mit dem Schadorganismus vorgelegen habe, ob und mit welchem kalkulatorischen Ansatz Kosten für die Entseuchung oder Vernichtung von mit Schadorganismen befallenen Pflanzen oder für Ernteausfälle bei der Preisgestaltung in Ansatz gebracht worden seien und welche Maßnahmen, verbunden mit welchen Kosten, die Klägerinnen vorliegend ohne behördliche Anordnungen getroffen hätten und welcher Gewinnausfall aufgrund derartiger Entseuchungsmaßnahmen eingetreten wäre. Sofern im übrigen die spezifische Organisationsstruktur der sog. "K. -Gruppe" zu einem besonderen Schadenseinschlag bei den drei Klägerinnen geführt habe, dürfte dies kaum mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit den behördlichen Maßnahmen des beklagten Landes stehen, sondern stelle vielmehr ein vorhersehbares Risiko dar, welches sich aus der bewußt gewählten Unternehmensstrukturierung mit all ihren sonstigen Vor- und Nachteilen für die Klägerin ergebe und grundsätzlich nicht von der Allgemeinheit zu tragen sei; darauf beruhende Vermögensschäden seien daher schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig.

Schließlich fehle es auch an einem Vortrag der Klägerinnen dazu, inwieweit die geltend gemachten Beratungskosten zur Ermittlung des erlittenen Vermögensnachteils sich im üblichen und damit erstattungsfähigen Rahmen hielten und inwieweit auch diese unmittelbar durch die behördlichen Maßnahmen verursacht worden seien.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis darin beizupflichten, daß zur schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 32 Abs. 2 PflSchG eine Abgrenzung der von den Klägerinnen behaupteten Vermögenseinbußen zu solchen Verlusten und Aufwendungen erforderlich war, die aufgrund des von der Klägerseite im eigenen Unternehmen selbst entdeckten Schädlingsbefalls schon "unternehmensbedingt" anfielen, also grundsätzlich der eigenen betrieblichen Risikosphäre zuzurechnen waren.

aa) Es ist allerdings zweifelhaft, ob sich dieses Erfordernis an den Klagevortrag nach § 32 Abs. 2 PflSchG, wie es im Berufungsurteil anklingt, schon unter dem Gesichtspunkt der bloßen Kausalität zwischen der behördlichen Maßnahme und den geltend gemachten Vermögensnachteilen ergibt.

Zwar hatten - wovon im Revisionsverfahren auszugehen ist - die Klägerinnen die hier in Rede stehenden, kostenträchtigen und zu umfangreichen Erwerbsverlusten führenden Vernichtungs- und Reinigungsmaßnahmen selbst (mit) in Betracht gezogen und mit der zuständigen Behörde abgesprochen, und die Klägerinnen haben diese Maßnahmen letztlich in eigener Regie durchgeführt. Das ändert aber nichts daran, daß der konkreten Durchführung eine behördliche Anordnung zugrunde lag und diese Anordnung im Rechtssinne nicht als (eine) Ursache für den tatsächlichen Geschehensablauf hinweggedacht werden kann.

Daß der Klägerseite die geltend gemachten Vermögensnachteile, auch soweit sie die Klägerinnen zu 1 und 3 erlitten haben, im Sinne eines bloßen Kausalitätserfordernisses "durch" die Verfügung vom 12. Januar 2001 zugefügt wurden, kann im Revisionsverfahren allgemein - ohne näheres Eingehen auf einzelne Entschädigungspositionen - unterstellt werden. Was die Vernichtung der Pflanzen der Klägerin zu 3 (im Ausland) angeht, haben die Klägerinnen vorgetragen, die zuständige deutsche Behörde habe für den Fall, daß dies nicht geschehe, der Klägerin zu 2 wesentlich härtere, sich in Deutschland auswirkende Maßnahmen angedroht. Vermögenseinbußen der von den Vernichtungs- und Reinigungsmaßnahmen der Klägerin zu 2 mittelbar betroffenen Klägerin zu 1 (Weiterveräußerer der unbewurzelten oder zu bewurzelnden Stecklinge und Lizenzgeber an andere Firmen) könnten etwa aus ähnlichen Gründen wie bei einer Drittschadensliquidation im Deliktsrecht (vgl. Palandt BGB 63. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 112 ff) zu den Folgen der behördlichen Anordnung vom 12. Januar 2001 zu zählen sein. Das Berufungsgericht hat diesen Fragenkreis ausdrücklich unerörtert gelassen.

bb) Jedenfalls bedarf es im Rahmen des § 32 Abs. 2 PflSchG außer der Feststellung eines bloßen Ursachenzusammenhangs zwischen behördlicher Maßnahme und Vermögensbeeinträchtigung des Betroffenen einer wertenden Beurteilung, und zwar - unabhängig von Gesichtspunkten wie dem des Zurechnungszusammenhangs im Deliktsrecht (Palandt/Heinrichs aaO Rn. 54 ff) oder dem der Unmittelbarkeit beim enteignenden und enteignungsgleichen Eingriff oder bei Entschädigungsansprüchen wegen rechtswidriger ordnungsbehördlicher Maßnahmen (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Juni 1984 - III ZR 35/83 - NJW 1984, 2516 und BGHZ 131, 163, 166 ff) - schon wegen des Tatbestandselements des § 32 Abs. 2 PflSchG, wonach Entschädigung (nur) zu gewähren ist, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich "unbilliger Härten geboten" erscheint.

(1) Der historische Gesetzgeber sah in dieser Härteklausel eine notwendige Ergänzung der eigentlichen "Enteignungs"-Entschädigungsregelung (Begründung zu § 16 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968, BT-Drucks. V/875 S. 15). Es war hierbei an Ausnahmefälle gedacht, in denen beispielsweise größere Anpflanzungen (wie etwa eine Obstplantage) vernichtet werden müssen und der Betroffene wegen des langen Nutzungsausfalles in seiner Existenz bedroht ist; hier wäre es unbillig, die Entschädigung auf die Fälle der zuvor getroffenen Regelung zu beschränken (Gesetzesbegründung aaO). Die Vorschrift erfaßt daher Fälle, für die das Grundgesetz eigentlich keine Entschädigung vorschreibt (vgl. Lorz, Pflanzenschutzrecht, § 32 PflSchG Anm. 3b). Sie geht, soweit sie an die "Billigkeit" anknüpft, entgegen dem Vorverständnis des Berufungsgerichts, so wie es im Berufungsurteil anklingt, auch über den Rahmen eines Ausgleichs für eine unverhältnismäßige (ungleiche) und zumutbare Inhaltsbestimmung des Eigentums (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1994 - III ZR 5/93 - NJW 1999, 3283 ff; BGHZ 121, 328; 123, 242; 133, 271; 145, 122, 136) hinaus. Andererseits sind besondere soziale oder wirtschaftspolitische, etwa auch seuchenpolizeiliche Gründe (siehe etwa zu §§ 66 ff TierSG Senatsurteil BGHZ 136, 172, 176; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Januar 1973 - III ZR 113/70 - DVBl. 1973, 627, 631) im Gesetzgebungsverfahren als Begründung für die in § 32 Abs. 2 PflSchG getroffene Regelung nicht zutage getreten.

(2) Ausgehend hiervon entspricht es dem nächstliegenden Verständnis des § 32 Abs. 2 PflSchG, daß der jeweilige Anspruchsteller den eine Entschädigung rechtfertigenden Härte(sonder-)fall bezogen auf seine Person und sein Unternehmen darzulegen hat. Die Darlegungslast folgt insoweit aus dem allgemeinen Grundsatz, daß es Sache des jeweiligen Anspruchstellers ist, die Voraussetzungen eines Anspruchs vorzutragen. Zum Vortrag des Anspruchstellers gehört in diesem Zusammenhang aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch und gerade die Darlegung, daß es sich bei den geltend gemachten Vermögensnachteilen nicht um solche handelt, die üblicherweise zum Betriebsrisiko des betroffenen Unternehmens gehören. Ein Unternehmen, das Pflanzen erzeugt und mit Pflanzen handelt, muß betrieblich den Fall, daß seine Pflanzenbestände von Schädlingen befallen werden, mit einkalkulieren. Dieses Risiko nimmt ihm § 32 Abs. 2 PflSchG nicht allgemein ab; die Vorschrift greift erst für den (Sonder-)Fall ein, daß die für Unternehmen dieser Art bestehende allgemeine Risikoschwelle überschritten wird, wie es etwa bei Naturkatastrophen oder bei Vermögenseinbußen der Fall sein kann, die sich wegen ihres Umfangs als existenzbedrohend auswirken. Der Senat tritt daher dem Berufungsgericht darin bei, daß die Entscheidung, ob eine Entschädigung zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint, in keinem Fall unter bloßer Bezugnahme auf die Größenordnung der insgesamt eingetretenen Vermögensnachteile erfolgen kann, sondern - zunächst einmal - eine Abgrenzung zu denjenigen Vermögensnachteilen erfordert, die in der "betrieblichen Sphäre" des betroffenen Unternehmens liegen. Um die Frage der Darlegungslast für eine hypothetische Kausalität, wie etwa im Schadensersatzrecht (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71 - NJW 1972, 1515; Baumgärtel, Beweislast, 2. Aufl. § 249 Rn. 13), geht es insoweit entgegen der Auffassung der Revision nicht. Daß das betroffene Unternehmen hier die Darlegungs- und Beweislast trifft, findet seine Berechtigung im übrigen auch in dem Umstand, daß es sich um den Bereich handelt, um den er am besten Bescheid weiß.

(3) Im Streitfall läßt der Vortrag der Klägerinnen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die erforderliche Abgrenzung ihrer Vermögenseinbußen von den allgemein ihrer "betrieblichen Sphäre" zuzuordnenden Schäden vermissen. Das Klagevorbringen ist daher, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, unschlüssig. Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, die Klägerinnen hätten in den Tatsacheninstanzen "im einzelnen" dargelegt, welche Maßnahmen sie in anderen Fällen erfolgreich zur Bekämpfung von Schadorganismen ergriffen hätten und auch vorliegend ohne Berücksichtigung von Maßnahmen aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes praktiziert haben würden; welche "Sowieso-Kosten" hierdurch entstanden wären, hätten die Vorinstanzen unter Anwendung des § 287 ZPO selbst feststellen müssen. Es wäre Sache der Klägerinnen gewesen, zum Umfang der schon "betriebsbedingt" unausweichlichen Maßnahmen, des hierfür anfallenden Kostenaufwands und der hiermit gegebenenfalls verbundenen weitereren Schäden (insbesondere des Erwerbsausfalls) näher vorzutragen. Ohne Bedeutung war in diesem Zusammenhang der weitere, von der Revision erwähnte, Vortrag der Klägerinnen, bei "insgesamt mehreren 10.000 durchgeführten Tests" sei in weniger als fünf Fällen ein Befall festgestellt worden. Daraus ergab sich für sich nichts in bezug auf die gesamte Größenordnung der "betrieblich" erforderlichen Maßnahmen und der damit gegebenenfalls verbundenen weiteren Verluste, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, ob und in welchem Umfang durch den tatsächlich festgestellten Befall die Gefährdung anderer Pflanzen und anderen Pflanzenguts - auch dritter Personen - in Betracht kam.

b) Entgegen der Revision beruhte das besagte Vortragsdefizit der Klägerinnen auch nicht auf einem Verfahrensfehler des Gerichts (Verstoß gegen § 139 ZPO).

aa) Schon das Landgericht hatte in seinem Urteil an den Berechnungen der Klägerinnen unter anderem beanstandet, es werde nicht unterschieden zwischen den Schäden und finanziellen Belastungen, die auf die Anordnung vom 12. Januar 2001 zurückzuführen seien - also den Kosten und finanziellen Folgen der angeordneten Vernichtungsaktion -, und den "finanziellen und wirtschaftlichen Belastungen für die Geschäftstätigkeit der Klägerinnen infolge des Ralstonia-Befalls als solchen"; nur die erstgenannten Schadensfolgen könnten überhaupt als Grundlage für die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs herangezogen werden. Diese Beanstandung des Klägerinnenvortrags im erstinstanzlichen Urteil stand ersichtlich auch im Zusammenhang mit dem Verteidigungsvorbringen des Beklagten, daß die geltend gemachten Schäden nicht auf der behördlichen Verfügung vom 12. Januar 2001 bzw. der Besprechung vom 8. Januar 2001 "beruhten". Der damit den Klägerinnen gegebene Hinweis war entgegen der Beanstandung der Revision eindeutig und verständlich. Er enthielt der Sache nach Vorgaben, die die Klägerinnen jedenfalls im Berufungsverfahren ohne weiteres hätten erfüllen können. Einer weiteren Konkretisierung durch das Gericht, etwa im Sinne der vom Berufungsgericht Seiten 10 und 11 der Entscheidungsgründe angestellten Erwägungen, bedurfte es nicht.

bb) Wie im Berufungsurteil zulässigerweise dokumentiert worden ist (vgl. einerseits § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO; andererseits Zöller/Greger ZPO 24. Aufl. § 139 Rn. 1; BT-Drucks. 14/6036 S. 120), hat darüber hinaus auch das Berufungsgericht in seiner mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß es die Entscheidung des Landgerichts "insoweit" für zutreffend halte, und beanstandet, daß auch in der Berufungsbegründung der Klägerinnen "keine Abgrenzung der behaupteten Vermögensnachteile in der vorbezeichneten Art" vorgenommen worden sei, ohne daß die Klägerinnen von der Möglichkeit, eine Erklärungsfrist nach § 139 Abs. 5 ZPO zu beantragen, Gebrauch machten. Entgegen der Revision war dieser Hinweis des Berufungsgerichts nicht auf die Erörterungen im landgerichtlichen Urteil zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation der Klägerinnen zu 1 und 3 bezogen; letzteres betraf eine Frage, die das Berufungsgericht in seinem Urteil gerade offengelassen hat.

cc) Im Hinblick auf die Hinweise im erstinstanzlichen Urteil und in der Berufungsverhandlung hat das Berufungsgericht auch ohne Verstoß gegen § 156 ZPO davon absehen dürfen, den Klägerinnen durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 PflSchG weiter vorzutragen. Diese Verfahrensweise des Berufungsgerichts ist auch nicht im Blick auf den - von der Revision als in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gerügten - Satz im Berufungsurteil zu beanstanden, dies gelte (auch) "im Hinblick auf die erstmals im Schriftsatz vom 20. Januar 2003 aufgeworfenen Fragen, die nach Auffassung des Senats ebenfalls Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung waren". Damit hat das Berufungsgericht nur zum Ausdruck gebracht, daß es angesichts der bereits erörterten gerichtlichen Hinweise an die Klägerinnen bis zum Schluß der Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Grund gesehen hat, auf (neues) Vorbringen der Klägerinnen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Januar 2003 zum Anspruch aus § 32 Abs. 2 PflSchG einzugehen.

Ende der Entscheidung

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