Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: III ZR 56/05
Rechtsgebiete: EGZPO, GKG, ZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 | |
GKG § 12 Abs. 1 a.F. | |
ZPO § 3 | |
ZPO § 9 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 27. Januar 2005 - 14 U 408/04 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 19.315,80 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt den nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Betrag von 20.000 € nicht.
Mit seiner im Berufungsverfahren in vollem Umfang weiterverfolgten Klage hat der Kläger in den Hauptanträgen einen Unterlassungsanspruch sowie einen Zahlungsanspruch geltend gemacht. Der Streitwert des Unterlassungsantrags ist gemäß § 12 Abs. 1 GKG a.F., § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Die Vorschriften der Kostenordnung, auf die die Nichtzulassungsbeschwerde erneut verweist, nachdem der Kläger sein diesbezügliches Vorbringen in der Klageschrift bereits in erster Instanz richtig gestellt hatte, sind im Zivilprozess nicht maßgebend. Entscheidend für die Wertberechnung ist die Beeinträchtigung, die der Kläger von dem zu verbietenden Verhalten zu besorgen hat. Da im vorliegenden Fall das Interesse an einer Entschädigung im Vordergrund steht, ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht für die Wertbemessung an § 9 ZPO orientiert und bei einem vom Kläger angegebenen Jahreswert von 4.730,40 € den Gegenstandswert des Unterlassungsantrags auf 16.556,40 € festgesetzt hat. Unter Hinzurechnung des bezifferten Zweitantrags über 2.759,40 € ergibt sich eine Summe von 19.315,80 €. Die Hilfsanträge zu 3 und 4 haben keinen Mehrwert.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.