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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2000
Aktenzeichen: III ZR 59/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 554 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 59/99

vom

18. April 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Januar 1999 - 2 U 54/98 - wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.000.000 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

Der Senat folgt dem Berufungsgericht zwar nicht in der Beurteilung, daß ein Anspruch der Klägerin auf Freistellung von den Kosten der Inanspruchnahme als Hauptverpflichtete im internen gemeinsamen Versandverfahren schon deshalb nicht in Betracht komme, weil diese Kosten mit der vom Auftraggeber gezahlten Vergütung für die Geschäftsbesorgung abgegolten seien. Allerdings greift auch die Überlegung der Revision nicht durch, der Klägerin stehe wie auch sonst einem Spediteur hinsichtlich der mit der Erledigung von Zollformalitäten verbundenen Abgabenlast ein Erstattungsanspruch gegen den Auftraggeber zu. Dabei übersieht sie, daß es bei ordnungsgemäßer Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens gerade zu keinen Kosten für den Auftraggeber der Klägerin gekommen wäre.

Die angefochtene Entscheidung wird indes im Ergebnis von der Erwägung getragen, daß die Klägerin, die nach Art. 13 Buchst. a EWG-Versandverordnung Nr. 222/77 als Hauptverpflichtete die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen hatte, weder in eigener Person dieser Pflicht nachgekommen ist noch in deutlicher Weise bei Übernahme der Geschäftsbesorgung für die Beklagte zivilrechtlich sichergestellt hat, daß die Beklagte im Innenverhältnis für eine Wiedergestellung der exportierten Ware verantwortlich sein sollte.

Ende der Entscheidung

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