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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: III ZR 87/05
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat den beklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Senat durch Beschluss vom 27. Oktober 2005 - der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 2. November 2005 - zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einer am 16. November 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge.
II.
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulassungsentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfang geprüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die jetzt nochmals gerügten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Umständen nach näheren Vortrag der Klägerin zu den Gründen, aus denen die Käufer von dem Vertragsschluss Abstand genommen haben, verlangt hat. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
Ende der Entscheidung
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